Eine GbR Gründung ist bei Existenzgründern ebenso beliebt, wie eine Gründung als Einzelunternehmer.
Vorsteuerabzug bei einer GbR
Schließen sich zwei oder mehrere Personen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen, können sie nicht mehr als Einzelpersonen im Geschäftsverkehr für die GbR auftreten.
Kauft bspw. ein Gesellschafter auf seinen Namen Waren ein, ist der Leistungsbezieher nicht automatisch die GbR. Das Niedersächsische Finanzgericht musste über eine derart gelagerten Fall entscheiden und wies mit seinem Urteil vom 26.8.2009, Az. 16 K 56/09 die Klage der GbR auf Vorsteuerabzug ab.
Zur Begründung stellte das Finanzgericht fest, dass der Vorsteuerabzug nur dem Leistungsempfänger zusteht. Im zu urteilendem Fall hatte ein Gesellschafter ohne Hinweis auf die GbR Waren eingekauft und die Rechnung wurde direkt auf ihn ausgestellt. Nach eigenen Angaben war beiden Gesellschaftern nicht bewusst, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine GbR betrieben. Daher konnte nicht von einem verdeckten Einkauf für die GbR ausgegangen werden.
Bringt eine Rechnungsumschreibung Abhilfe?
Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts änderte die nachträgliche Umschreibung der Rechnungen auf die GbR nichts. Nach der ursprünglichen Rechtslage war die GbR nicht der Leistungsempfänger und damit auch nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.
Rechnungen sofort prüfen
Deshalb sollten Sie als Unternehmer in einer GbR in jedem Fall alle Rechnungen sofort prüfen. Sobald Sie Unstimmigkeiten feststellen, müssen Sie die Rechnungen, wie auch die Lieferscheine entsprechend ändern lassen. Noch besser ist es, Sie geben gleich an, dass alle Waren an die GbR zu liefern sind. Somit umgehen Sie sämtliche Problemfälle und können die anfallenden Vorsteuern entsprechend ziehen.
Quelle: Steuertipps aktuell
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