≡ Menu

Rechnungsstellung ist für Bauunternehmer Pflicht

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 1. April 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (30 Bewertungen)
Loading ratings...Loading...

Die Umsatzbesteuerung für Bauunternehmer ist mitunter ein Buch mit sieben Siegeln.

 Das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft von Oktober 2009 hat nun aber deutlich gezeigt, wie sich Bauunternehmer zu verhalten haben. Für jede Bauleistung, die erbracht wurde, ist binnen sechs Monaten nach Leistungserbringung eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer zu stellen. Diese Rechnung muss einen Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht enthalten, die für Privatpersonen gilt. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so ist das Finanzamt berechtigt, ein Bußgeld festzusetzen. Die sechsmonatige Frist bis zur Rechnungsstellung gilt im Übrigen für sämtliche erbrachten Bauleistungen.

Quelle: Der Steuerzahler März 2010, S. 67


Bildnachweise: © industrieblick/Fotolia.com

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Male Author Icon
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

Kommentar hinterlassen