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Reform des Kontopfändungsschutzes

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Den Gesetzentwurf zur der Bundesregierung ist nun vom deutschen Bundestag beschlossen worden. Erstmals wird mit dieser Reform ein so genanntes Pfändungskonto, kurz P-Konto, ermöglicht.

Ein Schuldner bekommt auf diesem Konto einen Basispfändungsschutz, welcher die Höhe des Pfändungsfreibetrages betrifft, für das Guthaben. Es spielt bei diesem Guthaben keine Rolle, aus welchen Einkünften es kommt. Den großen Vorteil dabei haben Selbstständige, denn auch sie können von diesem Pfändungsschutz Gebrauch machen. Jetzt haben Kunden die Möglichkeit, von Ihrer Sparkasse oder Bank zu verlangen, dass das vorhandene Konto in ein P-Konto geändert wird.

Verzögerungen durch Verweigerung des Selbstbehalts

Bislang besagte die Rechtslage, dass bei Pfändungen von einem Bankkonto keine Zahlungsgeschäfte, beispielsweise die Überweisung der Miete, Versicherungen oder Stromkosten, mehr über das Konto beglichen werden konnten. Um einen Selbstbehalt des Kontos zu bekommen, musste der Schuldner in zahlreichen Fällen einen Gerichtsbeschluss vorlegen. Dies war aber oft nicht rechtzeitig möglich, sodass für verspätete Zahlungen zusätzliche Gebühren angefallen sind. Der Pfändungsschutz ist dadurch noch erschwert worden, dass das Guthaben aus einem Arbeitseinkommen anders gestaltet wurde als das der Sozialleistungen. Bei Banken und Gerichten hat der alte Pfändungsschutz zu einem erhöhten Vollzugsaufwand geführt.

Schwerpunkte der

Liegt das Guthaben des Kontos im Rahmen des Pfändungsfreibetrages, können auch weiterhin Zahlungen, zum Beispiel für die Miete, über das Konto getätigt werden und bleiben von einer Pfändung unberührt. Der Basisbetrag, der bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen 985,15 Euro beträgt, wird immer für einen Kalendermonat gewährt. Der Eingangszeitpunkt der Einkünfte spielt dabei, im Gegensatz zum vorherigen Recht, keine Rolle mehr. Sollte der Anteil, welcher pfändungsfrei ist, nicht ausgeschöpft werden, überträgt er sich automatisch auf den darauffolgenden Monat. So können Schuldner ihr Guthaben sparen und damit zu einem späteren Zeitpunkt größere Leistungen, wie Versicherungsprämien, begleichen. Woher die Einkünfte stammen, ist beim Pfändungsschutz nicht mehr relevant. Somit muss der Schuldner auch Banken und Gerichten keinen Nachweis über die Einkunftsart erbringen. Geschützt sind auch die Einnahmen Selbstständiger und die Leistungen Dritter. Mit der Vorlage von Bescheinigungen des Arbeitgebers, Sozialleistungsträgers oder der Schuldnerberatungsstelle kann der pfändungsfreie Betrag bei den Kreditinstituten erhöht werden. Zudem ist eine Herabsetzung oder Erhöhung des Basispfändungsschutzes in ganz besonderen Fällen aufgrund der Entscheidung eines Gerichts möglich.

Pfändungsschutz nur mit P-Konto

Nur für ein Girokonto kann der Pfändungsschutz gewährt werden. Festgelegt wird das P-Konto mit einer Vereinbarung zwischen Kunde und Bank. Vom Gesetz ist vorgesehen, dass die Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein P-Konto in einem Zeitraum von vier Geschäftstagen erfolgen muss. Rückwirkend zum Monatsersten muss die Rückstellung erfolgen, allerdings besteht kein Anspruch auf eine Neueinrichtung eines P-Kontos. Der Kontopfändungsschutz wird ab dem 1. Januar 2012 gewährleistet, jedoch nur durch das P-Konto.

Pfändungsschutz für besondere Leistungen und Selbstständige

Mit einem P-Konto sind das Kindergeld und Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II  besser geschützt. Die Beträge müssen jetzt nicht mehr innerhalb einer Woche abgehoben werden. Das Kindergeld wird noch zusätzlich auf den Basispfändungsschutz gepackt. Damit werden Wertungswidersprüche zwischen Steuer-, Vollstreckungs- und Sozialrecht vermieden. Da das Recht alle Einkünfte, damit auch die aus selbstständiger Arbeit, behandelt, verfügen auch die Einkünfte der Selbstständigen über einen Pfändungsschutz.

Missbrauch beim P-Konto wird vermieden

Es darf von jeder natürlichen Person nur ein P-Konto geführt werden. Um dies zu überprüfen, sind Banken bevollmächtigt, die Einrichtung bei der Schufa zu melden. Jeder neue Antrag auf das Konto wird von den Kreditinstituten bei der Schufa überprüft. Die Schufaauskunft wird daher um das Merkmal „P-Konto“ erweitert. Es wurde von der Kreditwirtschaft bereits angekündigt, dass sie von der Erweiterung Gebrauch machen werde, um zu diesem einwandfreien Schutz beitragen und den Missbrauch vermeiden zu können. Die Schufa darf dieses Merkmal auch nur für die Bankauskunft verwenden und nicht etwa für die Kreditwürdigkeit.


Bildnachweise: © stokkete/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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