Betrieblich genutzte Fahrzeuge werden in aller Regel nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert. Dadurch sparen Sie sich als Unternehmer das Führen eines Fahrtenbuchs. Doch wie sieht es mit den Kosten für das Fahrzeug aus? Hierbei ist die Anwendung der 80/20-Regelung möglich.
BFH musste entscheiden
Ein Anwalt war mit der Regelung nicht einverstanden. Er wies nach, dass die Kosten für den Pkw ohne Vorsteuerabzug nicht bei 20, sondern bei 35 Prozent lagen. Dementsprechend setzte er 65 Prozent der Kosten für den Privatanteil an und berechnete darauf die Umsatzsteuer. Diese verringerte sich deutlich.
Vor dem Finanzgericht bekam der Rechtsanwalt Recht. Es ging davon aus, dass die 20 Prozent Abzug als Wahlmöglichkeit gelten, sie aber erhöht werden könnten, könne ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 19.05.2010 (Az: XI R 32/08) allerdings anders. Mit dem pauschalen 20-Prozent-Abzug sei eine Vereinfachung geboten worden, diese könne nur so wie vorgegeben genutzt werden oder gar nicht, so die Argumentation des BFH.
Was bedeutet das?
Das bedeutet für Sie: Wollen Sie die 80/20-Regelung umgehen, so müssen Sie alle tatsächlich anfallenden privaten Kosten sehr zeitaufwändig nachweisen. Damit können Sie dann den Ausgangspunkt für die Umsatzsteuerberechnung drücken. Allerdings lohnt sich dies in der Regel nur bei abgeschriebenen Fahrzeugen, da hier die privaten Kostenanteile den tatsächlichen Kosten nahezu entsprechen. In diesem Fall sollten Sie nach Möglichkeit auf die 80/20-Regelung verzichten.
Die private Nutzung können Sie in dem Fall auch mit einfachen Fahrtaufzeichnungen nachweisen, Sie müssen somit nicht die Qualitätskriterien eines Fahrtenbuchs erfüllen.
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