In verschiedenen Berufsgruppen kann Arbeitskleidung steuerlich berücksichtigt werden. Ebenso wie die Anschaffungskosten zählen dann auch die Reinigungskosten als Betriebsausgabe. Weiterhin absetzbar sind Reinigungskosten, die sich auf betriebliche Räume oder auf Betriebszubehör beziehen.
Reinigungskosten und Vorsteuerabzug
Wie bei allen anderen Betriebsausgaben auch, kann für Reinigungskosten der Vorsteuerabzug erfolgen. Sind die Kosten für Reinigungsmittel, Fleckenmittel oder Putzwerkzeug nur anteilig anrechenbar, wie es zum Beispiel beim häuslichen Arbeitszimmer der Fall ist, darf auch der Vorsteuerabzug nur anteilig erfolgen. Der abzugsfähige Anteil richtet sich nach der prozentualen Anrechnung der Räume. Nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind Kosten für Personal, also Lohnkosten für Reinigungspersonal. Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind natürlich generell nur Personen oder Unternehmen, die der Regelbesteuerung unterliegen. Kleinunternehmer können keine Vorsteuer abziehen.
Reinigungskosten für Arbeitskleidung
Als Arbeitskleidung wird berufstypische Kleidung bezeichnet, die ausschließlich für die Arbeit geeignet ist und auch dort getragen wird. Dazu gehören zum Beispiel Arbeits- und Sicherheitsschuhe, Helme, Arzt- oder Schwesternkittel. Die Reinigungskosten für diese Kleidung fallen unter die Betriebsausgaben, gleiches gilt für Friseure oder Personen, die in der Gastronomie arbeiten. Wenn die Berufskleidung in der privaten Waschmaschine gereinigt wird, dürfen die Kosten nach Richtwerten geschätzt werden. Im Lexikon der Betriebsausgaben ist eine hilfreiche Berechnungsvorlage in Form einer Exceltabelle zu finden. Richtwerte pro Kilogramm Wäsche für die verschiedenen Reinigungskosten erleichtern die Berechnung. Die Ermittlung der Kosten für die Reinigung der Berufskleidung muss pro Jahr und für jede Wäscheart gesondert ausgerechnet werden. Alternativ kann ein Pauschalbetrag angesetzt werden, der Anschaffung und Reinigung der Arbeitskleidung umfasst. Wird die Kleidung in die Reinigung gegeben, dann gilt der Beleg als Nachweis für die Betriebsausgabe.
Bildnachweise: © Firma V/Fotolia.com