Die die Richtsatzsammlung mit den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) ist ein probates Mittel der Finanzbehörden, um die Umsätze und Gewinne von Gewerbetreibenden zu vergleichen. Durch einen äußeren Betriebsvergleich können die Betriebsprüfer gravierende Abweichungen beim Umsatz oder Gewinn mit Hilfe der Richtsatzsammlung feststellen. Liegt bspw. der Gewinn des zu prüfenden Unternehmens unter dem eines vergleichbaren Durchschnittsbetriebes der gleichen Branche, wird der Prüfer alle Unterlagen noch genauer unter die Lupe nehmen.
Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben
Verkauft ein Unternehmer Getränke oder Lebensmittel, wird ihm von der Finanzverwaltung ein Eigenverbrauch unterstellt. Diesen Eigenverbrauch muss der Unternehmer als Einnahme erfassen. Dabei hat er zum Einen die Möglichkeit alle selbst verbrauchten Lebensmittel und Getränke zu erfassen. Unternehmer, die diesen Aufwand scheuen, können auch darauf verzichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die jährlich neu festgesetzten Pauschalen der Finanzverwaltung zurückgreifen. Die Pauschalen beruhen auf Erfahrungswerten und sind an die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen geknüpft. Bei der pauschalen Ermittlung der unentgeltlichen Wertabgaben sind keine Zu- oder Abschläge zulässig. Selbst wenn der Sohn oder die Tochter eines Fleischers Vegetarier ist, gilt der Pauschbetrag auch für sie und muss als Betriebseinnahme erfasst und versteuert werden. Zum Ende eines jeden Jahres gibt die Bundesministerium für Finanzen die geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für das kommende Jahr bekannt.
Übersicht der Pauschbeträge
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de
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