Ein Versicherungsvertreter, der neben einer Provision für den Abschluss eines Neuvertrages auch eine sogenannte „Bestandspflegeprovision“ erhält, darf für diese Bestandspflege Rückstellungen bilden.
Bundesfinanzhof setzt rechtliche Verpflichtung voraus
Der Bundesfinanzhof sieht dies anders: Aus dem Einkommenssteuergesetz lässt sich keine Einschränkung ableiten, nach der nur wesentliche Verpflichtungen eine Bildung von Rückstellungen erlauben. Auch in den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ist diesbezüglich keine Einschränkung vorgesehen. Wohl aber eine Einschränkung sieht der Bundesfinanzhof darin, wenn keine rechtliche Verpflichtung vorliegt, aus der heraus der Versicherungsvertreter den Bestand zu pflegen hat. Hat der Versicherungsvertreter allerdings eine Provision für diese Pflege erhalten und damit auch eine rechtliche Verpflichtung zur Nachbetreuung, ist die Bildung von Rückstellungen hierfür durchaus geboten. Gleichzeitig stellte der Bundesfinanzhof aber auch fest, dass eine Rückstellung nur für bestehende Verträge zulässig sei, bei denen trotz eines Pflegeaufwandes keine weitere Vergütung erwartet werden kann. Akquise neuer Verträge, sei es bei Bestandskunden oder Neukunden, berechtigen demnach nicht zur Rückstellung.
Höhe und Umfang der Rückstellungen
Fraglich war für den Bundesfinanzhof nun, in welcher Höhe solche Rückstellungen zu bilden sind. Der Senat kam zu der Auffassung, dass eine halbe Stunde pro Jahr und pro Vertrag in diesem konkreten Fall angemessen und hinreichend ist. Um allerdings diese Aufwendungen der Bestandspflege genauer beurteilen zu können, verlangte der Bundesfinanzhof exakte und nachvollziehbare Aufzeichnungen, aus denen der tatsächliche Aufwand hervorgeht und ob dieser Aufwand zu einer Rückstellung berechtigt. Der Bundesfinanzhof stellte weiterhin fest, dass die eigene Arbeitsleistung des Betriebsinhabers keine Rolle bei der Rückstellung spielen darf. Lediglich der Anteil von angestelltem Personal darf Berücksichtigung finden. Hierbei hält der Senat einen Stundenlohn von zwölf Euro für die Kundenbetreuung für angemessen. Einzelunternehmer dürfen somit grundsätzlich keine Rückstellung bilden.
Quellen: BFH-Urteile vom 19.7.2011
- Az. X R 26/10
- Az. X R 8/10
- Az. X R 9/10
- Az. X R 48/08
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