Wenn es nach den deutschen Finanzämtern geht, kann ein Unternehmer die Vorsteuer aus einer Rechnung erst dann ziehen, wenn sie alle Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt. Ein rückwirkender Vorsteuerabzug zu dem Zeitpunkt, zu dem das erste Mal eine (noch falsche) Rechnung vorlag, ist nicht zulässig.
Europäischer Gerichtshof schießt quer
Dieser Regelung steht jetzt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegenüber, der am 15. Juli 2010 eine andere Entscheidung traf. Die Richter urteilten, dass ein rückwirkender Vorsteuerabzug, der auf der Grundlage einer falschen Rechnung getätigt wurde, bestehen bleiben kann, wenn der Steuerpflichtige noch vor dem Erlass des Steuerbescheids die geänderte Rechnung vorweisen kann. Werden alle Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung erfüllt, kann auch der Vorsteuerabzug nicht gekippt werden.
Umsetzung in deutsches Recht?
Ob das Ergebnis dieses Urteils nun auch in deutsches Recht umgesetzt wird, muss erst noch entschieden werden. Hierüber müssen die Finanzbehörden von Bund und Ländern beraten. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung sollten jedoch Unternehmer entsprechend reagieren.
Wenn Sie Nachzahlungszinsen berappen sollen, weil Sie aufgrund der deutschen Regelung einen Vorsteuerabzug zu früh geltend gemacht haben, sollten Sie gegen den entsprechenden Bescheid einlegen. Dies gilt natürlich nur, wenn Sie bis zum Erlass des Bescheids auch die korrigierte Rechnung vorgelegt haben. Denn dann können Sie sich unter Umständen auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs berufen, sollte es in nationales Recht umgesetzt werden. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat bereits Konsequenzen ergriffen und diesbezügliche Entscheidungen vorerst zurückgestellt.
Quelle: Der Steuerzahler, Januar 2011, S. 6
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