Schon seit langer Zeit wird darum gestritten, ob für gewerblich genutzte Computer mit Internetzugang GEZ abgeführt werden müssen. Jetzt gibt es hierzu ein neues Urteil des VG Schleswig, das dem Kläger, einem Softwareunternehmen, Recht gab.
Wenn ein PC nicht die technische Ausstattung besitzt, um Rundfunkprogramme wiederzugeben, müssen dem Gericht zufolge keine Gebühren entrichtet werden. Wenn dem Computer also eine Soundkarte und Boxen fehlen, muss die Rundfunkgebühr (GEZ) nicht bezahlt werden.
Das Gericht geht im Gegensatz zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass gewerblich genutzte PCs nicht grundsätzlich als Rundfunkgeräte verwendet werden, auch wenn sie über einen Internetzugang verfügen.
Die Steuersparschraube „Ansparabschreibung“ wird deutlich verschärften Bedingungen unterworfen. So müssen bei Erweiterungsinvestitionen künftig verbindliche Bestellungen…
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.