Streicht das Finanzamt rückwirkend den Vorsteuerabzug einer Eingangsrechnung, weil auf dieser fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, muss der Unternehmer diesen Betrag an das Finanzamt zurück überweisen.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit dem Urteil Az. 12 U 46/06 vom 28.09.2006 entschieden, dass der Unternehmer in diesem Fall grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen den Rechnungsaussteller geltend machen kann.
Tipp
Eine genaue Kontrolle bei Rechnungseingang auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung und den korrekten Ausweis der Umsatzsteuer ist von größter Bedeutung. Ob sich ein Schadensersatzanspruch durchsetzen lässt, hängt nicht zuletzt davon ab, ob das leistende Unternehmen noch besteht.
Quelle: Brandenburgische Oberlandesgericht mit dem Urteil Az. 12 U 46/06 vom 28.09.2006
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.