Der Bundesgerichtshof stellte in einem vor wenigen Tagen ergangenen Urteil klar, dass Unternehmer, die um ihre Entlohnung für Schwarzarbeit geprellt wurden, nicht auf einen Anspruch auf Bezahlung zu hoffen brauchten.
Der Fall: 5.000 Euro Lohn für Schwarzarbeit
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Schleswig-Holsteiner Handwerksbetrieb nach seiner Niederlage vor dem OLG an den 7. Senat des BGH gewendet, der sich mit dem Bereich des Bauvertragsrechts beschäftigt. Er hatte für einen Kunden Elektroinstallationen für mehrere Reihenhäuser durchgeführt. Insgesamt betrug der Wert der Arbeiten 18.800 Euro. Mit seinem Kunden hatte der Unternehmer vereinbart, dass 5.000 Euro als Schwarzarbeit abgerechnet werden sollten. Das Geld sollte bar den Besitzer wechseln. Eine Rechnung sollte nicht ausgestellt werden. Als die Arbeiten fertiggestellt waren, weigerte sich jedoch der Kunde, die Arbeiten zu bezahlen. Vor dem BGH begehrte der Handwerksbetrieb eine Entschädigung für den Einsatz seiner Arbeitskraft.
Ungültigkeit des Vertrags aufgrund von Schwarzarbeit
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG besagt, dass derjenige Schwarzarbeit leistet, der seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, die sich aus ausgeführten Dienst- oder Werkleistungen ergeben. Die Richter des BGH stellten direkt eingangs fest, dass hier ein eindeutiger Fall von Schwarzarbeit vorläge, da sich sowohl der Handwerksbetrieb als auch der Kunde einvernehmlich darauf geeinigt hätten, die Rechtsvorschrift zu umgehen, indem keine Rechnung ausgestellt und keine Umsatzsteuer abgeführt würde. Da gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich das der Schwarzarbeit, verstoßen wurde, sei von einem vertraglichen Werklohnanspruch nicht auszugehen. Hierbei stützten sich die Richter auf ein früheres Urteil des BGH vom 1. August 2013 (Az. VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167). Der gesamte Werkvertrag war als nichtig anzusehen.
Auch keine alternativen Vergütungsansprüche
Erbringt ein Handwerker auf der Grundlage eines nichtigen Vertrags Leistungen und der Kunde zieht daraus einen Nutzen, so muss er die Leistungen entweder herausgeben oder Wertersatz leisten, sofern dies nicht möglich ist. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur dann, wenn die Nichtigkeit des Werkvertrags nicht aufgrund eines Gesetzesverstoßes bewirkt wurde (§ 817 S. 2 BGB). Im vorliegenden Fall konnte sich der Handwerksbetrieb deshalb nicht auf den Wertersatz aufgrund einer Bereicherung stützen. Zudem verstößt die enge Auslegung dieser Rechtsvorschrift nach Auffassung der Richter nicht gegen Treu und Glauben. Um die Ziele des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchsetzen zu können, ist es wichtig, dass durch zu seichte Auslegung keine rechtlichen Schlupflöcher generiert werden.
Strengere Auslegung beim BGH
Spätestens seit der Verschärfung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (betriebsausgabe.de berichtete) kennt der BGH in Hinblick auf die Berufung auf einen Bereicherungsanspruch bei Schwarzarbeit keinen Spaß mehr. Früher wurde einem Kläger in einem ähnlich gearteten Fall noch ein Anspruch auf Wertersatz zugesprochen (Urteil des BGH vom 31. Mai 1990, Az. VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308). Dies bezog sich jedoch noch auf die frühere Fassung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.
Schwarzarbeit als Risiko
Bereits vor einigen Jahren berichtete betriebsausgabe.de darüber, dass der Zoll eine Prüfung wegen Schwarzarbeit jederzeit und ohne schriftliche Ankündigung durchführen darf – dies alleine ist für den Unternehmer schon riskant genug. Nun kommt jedoch ein weiterer Unsicherheitsfaktor hinzu: Die Kunden haben sozusagen einen Freifahrtschein für die Nichtentlohnung der Schwarzarbeit bekommen, da entsprechende Ansprüche rein rechtlich gesehen nicht existieren. Schwarzarbeit wird somit immer mehr zum Risikofaktor, der aus Sicherheitsgründen besser unterlassen werden sollte.
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