Anders als Arbeitnehmer haben Selbstständige weitaus umfangreichere Möglichkeiten, um Ausgaben als Geschäftsausgaben geltend zu machen. Diese schmälern den Gewinn und führen so zu Steuervorteilen, da etwa die Einkommensteuer niedriger ausfällt. Bei diesen Ausgaben handelt es sich jedoch nicht zwangsläufig immer um Geschäftsausgaben. Gerade Beiträge zur Altersvorsorge können auch noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden und mindern die Steuerlast zusätzlich.
Welche Aufwendungen Steuervorteile für Selbstständige versprechen, nehmen wir nachfolgend genauer unter die Lupe. Bleiben Fragen offen oder besteht Unsicherheit, so ist jedoch der Gang zu Steuerberater unverzichtbar.
Steuervorteile – Wie diese zustande kommen
Abgesehen von der Umsatzsteuer, so ist für Selbstständige der erzielte Gewinn maßgeblich für deren Steuerbelastung. Je nach Art und Umfang eines Gewerbes fallen neben der Umsatzsteuer auch Körperschaft- und Gewerbesteuer an, sowie zusätzlich Einkommensteuer auf das erzielte Einkommen.
Steuervorteile ergeben sich immer dann, wenn die Steuerlast durch Ausgaben oder gezahlte Vorsteuern gesenkt werden kann.
In Bezug auf die Einkommensteuer kommen hingegen noch weitere Aufwendungen zur Generierung von Steuervorteilen in Frage, die nicht als Geschäftsausgaben geltend gemacht werden können. Grundsätzlich unverzichtbar ist in diesem Zusammenhang:
- Sämtliche Belege müssen sorgfältig abgelegt und aufbewahrt werden, deren Inhalt muss den gängigen Anforderungen der Finanzämter genügen.
Abgesehen von wenigen Ausnahmen, wie etwa die Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten, können alle nachweislich beruflichen Aufwendungen geltend gemacht werden. Vereinfacht sind also folgende Möglichkeiten vorhanden, Steuervorteile zu generieren:
- Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können ihre Steuerlast senken, in dem alle gezahlten Vorsteuerbeträge konsequent gesammelt und in der Steuererklärung angegeben werden. Von der Quittung für eine Briefmarke bis hin zu großen Rechnungen, wird alles bei der Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigt.
- Betriebsausgaben schmälern grundsätzlich den Gewinn eines Unternehmens. Da dieser maßgeblich für viele Unternehmenssteuern ist, sinkt die Steuerlast. Auf einige Besonderheiten wird im folgenden Abschnitt genauer eingegangen.
- Beiträge zur Rentenversicherung oder zur privaten Altersvorsorge sind im Rahmen der Einkommensteuer ebenso abzugsfähig, wie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Siehe dazu den Ratgeber Rentenversicherung von der Steuer absetzen.
Betriebsausgaben senken Steuerlast – Wahlrechte richtig nutzen
Laufende Betriebskosten, wie etwa Reisekosten sind immer in voller Höhe abzugsfähig. Anders sieht es hingegen bei typischen Investitionsgütern, auch Wirtschaftsgüter genannt, aus. Hier kommen wesentlich umfangreichere Regelungen zum Einsatz, die Selbstständige berücksichtigen müssen. Allerdings bestehen auch Wahlrechte, deren Nutzen jedoch individuell bewertet werden muss – mit unterschiedlicher Wirkung auf die Steuerlast. Werden also Güter beschafft, die für den Betrieb benötigt werden, so gibt es folgende Möglichkeiten:
- Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dies betrifft Güter mit einem Nettopreis von bis zu 800 € (vor 2018: 410 €). Im Jahr 2024 soll es zu einer Erhöhung auf 1.000 Euro kommen. Eine lineare Abschreibung über die Nutzungsdauer ist ebenso möglich, wird aber praktisch kaum durchgeführt.
- Teurere Güter sind im Regelfall über ihre Nutzungsdauer linear abzuschreiben. Die typische Nutzungsdauer vieler Güter ist in den Afa-Tabellen der Finanzverwaltung festgehalten.
- Eine recht junge Alternative ist die Pool-Abschreibung. Güter mit einem Nettopreis zwischen 250 und 1.000 € werden in einem Verzeichnis aufgelistet und unabhängig von anderslautenden Regeln linear über fünf Jahre abgeschrieben. Allerdings sind alle geringwertigen Güter eines Geschäftsjahres davon berührt. Auch jene, die normalerweise sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden könnten.
- Gezahlte Vorsteuerbeträge können generell sofort in voller Höhe geltend gemacht werden
Einen Steuervorteil verspricht in vielen Fällen die Pool-Abschreibung, wenn Güter mit einem Wert zwischen 800 und 1.000 € angeschafft werden. Dies verdeutlicht folgendes vereinfachtes Beispiel:
- Ein Unternehmen beschafft fünf verschiedene Schreibtische für je 1.000 € Netto.
- Die Umsatzsteuer in Höhe von 950 € darf sofort im Rahmen der USt-Voranmeldung verrechnet werden, der restliche Betrag ist gemäß AfA-Tabelle über 13 Jahre linear abzuschreiben.
- Dies wären also ungefähr 385 € die je Geschäftsjahr geltend gemacht werden können
- Entscheidet sich ein Unternehmen für die Pool-Abschreibung, so wird unabhängig von der AfA-Tabelle über fünf Jahre abgeschrieben.
- Dies wären also 1.000 € je Geschäftsjahr, wodurch sich ein Steuervorteil ergeben kann. Hier ist jedoch zu berechnen, inwieweit andere beschaffte Güter diesen Vorteil schmälern könnten.
Steuervorteile für Selbstständige bei der Einkommensteuer
Der Gewinn aus einem Gewerbe unterliegt zusätzlich der Einkommensteuerpflicht. Hier sind Selbstständige dann ähnlich gestellt, wie Arbeitnehmer. Nur wenige Aufwendungen führen zu einem zusätzlichen Steuervorteil. Besonders hervorzuheben sind hier folgende Posten:
- Beiträge zur privaten Altersvorsorge (Rürup) oder für Beiträge als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung
- Krankenversicherungsbeiträge bzw. Vorsorgeaufwendungen
Insbesondere durch die private Altersvorsorge mittels Rürup-Rente kann die Steuerlast deutlich gemindert werden. Selbstständige dürfen also:
- Beiträge in Höhe der Beiträge bei Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung in eine Rürup Rente einzahlen. Im Jahr 2024 können also maximal rund 27.000 € eingezahlt werden.
- Von diesem Betrag sind im Jahr 2018 86 % als Sonderausgaben abzugsfähig.
- Der abzugsfähige Anteil erhöht sich pro Jahr um 2 %, bis schließlich 2025 100 % des Maximalbetrages abzugsfähig sind.
- Für gemeinsam veranlagte Ehepartner gelten die doppelten Summen
Vorsorgeaufwendungen, etwa für die Krankenversicherung, dürfen bis zu einem Betrag von 2.800 € pro Jahr geltend gemacht werden (Stand 2024). Theoretisch käme dies auch für andere Aufwendungen neben der Krankenversicherung in Frage, de facto ist dieser Betrag jedoch meist allein durch Krankenversicherungsbeiträge ausgeschöpft. Siehe dazu auch den Ratgeber Krankenversicherung von der Steuer absetzen.
Kosten für einen Steuerberater sind für Selbstständige übrigens gewerblich wie privat als Aufwand abzugsfähig. Diesen Vorteil sollten Selbstständige bei der Steuererklärung also immer berücksichtigen.
Bildnachweise: Steuervorteile für Selbstständige: Mann schreibt auf Notizblock © Natee Meepian - Fotolia.com, Kugelschreiber und Brille auf Ausgabentabelle: © Minerva Studio – Fotolia.com