Betriebsveranstaltungen sind eine gute Möglichkeit, um Mitarbeiter zu motivieren. Allerdings müssen Sie als Unternehmer dabei die Freigrenzen beachten, die derzeit bei 110 Euro je Mitarbeiter liegen. Kosten für die Betriebsveranstaltung, die über diesen Betrag hinaus gehen, müssen lohnsteuerlich beachtet werden.
Der zugrunde liegende Fall betrifft eine Steuerberatungsgesellschaft. Sie hatte in den Jahren 2003 und 2004 einen Betriebsausflug für die 18 Mitarbeiter veranstaltet. Bei dieser Betriebsveranstaltung beliefen sich die Kosten pro Mitarbeiter auf 250 Euro, so dass die pauschale Lohnsteuer vom Unternehmen auch entrichtet wurde. Bei einer Betriebsprüfung wollte der Prüfer für den Betrag aber auch Umsatzsteuer haben, in der damaligen Höhe von 16 Prozent. Die Finanzverwaltung vertritt hierbei die Meinung, dass die Freigrenze für die Umsatzsteuer genauso, wie für die Lohnsteuer gelte. Zudem seien die privaten Interessen der Arbeitnehmer höher gewichtet, als die des Arbeitgebers. Das ergibt sich aus den Richtlinien UStR 2008, Abschnitt 12, Abs. 4 Nr. 6, nicht aber aus dem Gesetz.
Entscheidung steht noch aus
Die Steuerberatungsgesellschaft klagte gegen die Nachzahlung der Umsatzsteuer, allerdings erfolglos vor dem Finanzgericht. Das FG Münster wies mit Urteil vom 06.05.2010 unter dem Aktenzeichen 3959/07 U die Klage ab. Im Revisionsverfahren wird der Fall nun dem Bundesfinanzhof, kurz BFH, vorgelegt. Dieser soll klären, ob die Freigrenze von 110 Euro, die bereits seit mehr als 14 Jahren unverändert besteht, auch weiterhin erhalten bleibt und zudem umsatzsteuerlich relevant ist. Quelle: www.selbststaendigentipps.de
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