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Sinnlose Urteile oder wie Kfz-Versicherer sparen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 14. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Ein Mann hat seinen Kfz-Schein dauerhaft im Handschuhfach deponiert. Der Wagen wurde gestohlen, was allein im Jahr 2005 rund 24.000 Haltern passierte. Die Versicherung ersetzte den Schaden zunächst unter Vorbehalt.

Das Oberlandesgericht Celle war der Auffassung, dass die Versicherung den Schaden nicht tragen muss und verurteilte den Fahrer zur Rückzahlung der Schadenssumme von ca. 11.000 EUR Aktenzeichen 8U 62/07. Da fragt sich der interessierte Laie doch besorgt, wäre dieses Auto nicht gestohlen worden, wenn der Kfz-Schein an einem anderen Ort aufbewahrt worden wäre? Oder gehen die Versicherer in so einem Fall automatisch von einem fingierten Diebstahl aus? Uns als Autofahrer bleibt nur: der Kfz-Schein sollte nicht dauerhaft im Pkw aufbewahrt werden, so entstehen im Schadensfall keine Nachteile.

Quelle: Urteil OLG Celle – Aktenzeichen 8U 62/07


Bildnachweise: © stokkete/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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