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So grenzen Sie Kosten der Lebensführung von den Betriebsausgaben ab

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 21. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Steuerberater kann retten! So sinnvoll ist es sich beraten zu lassen

Immer wenn es bei Aufwendungen für die Lebensführung einen Bezug zum Berufsleben des Steuerpflichtigen gibt, sollte geprüft werden, ob ein Ansatz als Betriebsausgabe möglich ist.

Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass Ausgaben immer dann als Betriebsausgabe anerkannt werden können, wenn der beruflich entstandene Teil problemlos vom privat genutzten Teil abgegrenzt werden kann. Ist dies nicht der Fall, können sie jedoch nicht angesetzt werden.

Feierlichkeiten

Wenn man die Aufwendungen für eine Feierlichkeit absetzen möchte, muss man unterscheiden: Sind die Aufwendungen wirklich aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstanden, oder ist vielmehr der gesellschaftliche und wirtschaftliche Status dafür verantwortlich? Dies verneinte der BFH beispielsweise bei einem Rechtsanwalt, der Geschäftspartner, Mandanten und seine Mitarbeiter zu einem Empfang anlässlich seines Geburtstags geladen hatte. Der BFH ging davon aus, dass diese Feierlichkeit nicht wegen der beruflichen Tätigkeit erforderlich war, sondern vielmehr aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung von ihm erwartet wurde.

Hier einige weitere Beispiele, in denen der BFH in der Vergangenheit entschied, dass der Abzug der Aufwendungen nicht möglich ist:

  • Feier anlässlich der bestandenen kaufmännischen Gehilfenprüfung vor 30 Jahren
  • Geburtstagsfeier zum 80. Geburtstags des Firmengründers, der nur noch Minderheitsgesellschafter ist
  • Empfang von Kunden und Lieferanten anlässlich des 25jährigen Dienstjubiläums eines Geschäftsführers
  • Feier anlässlich einer Beförderung
  • Feierlichkeiten zum Jubiläum eines Mieters
  • Jubiläumsfeiern von Arbeitnehmern anlässlich ihres Betriebsjubiläums

Geburtstagsfeiern – auch zu runden Geburtstagen – zählen grundsätzlich immer in den Privatbereich des Steuerpflichtigen. Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass sie grundsätzlich den Kosten der Lebensführung und keine Werbungskosten sind.

Bewirtungskosten

Die Bewirtungskosten sind ohnehin ein Thema für sich. Aber im Folgenden erhalten Sie einige Beispiele für Bewirtungskosten, die Sie nicht als Betriebsausgabe geltend machen können:

  • Verköstigung von Geschäftsfreunden in der eigenen Wohnung
  • Bewirtungsaufwendungen eines leitenden Angestellten
  • Bewirtung von Kollegen aus dem Ausland
  • Bewirtung von Gewerkschaftskollegen
  • Kundschaftstrinken (kostenlose Getränke in Gaststätten für Gäste)
  • Jahresessen
  • Testessen in der Gastronomie

Bewirtungskosten können abgesetzt werden, wenn die Aufwendungen Teil eines Plans sind, der aus Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird. Soweit dabei private Personen verköstigt werden, ist der Abzug nicht möglich. Ein Gastwirt konnte deshalb seine Aufwendungen ansetzen, die durch die kostenfreie Bewirtung von Gästen entstanden, nachdem er seine Neubauerweiterung fertiggestellt hatte.

Geschenke

Dass Geschenke an Mitarbeiter oder Kunden in einem gewissen Umfang als Betriebsausgaben ansetzbar sind, haben wir bereits in einigen anderen Artikeln erörtert. Im Folgenden soll es darum gehen, dass Geschenke unter bestimmten Voraussetzungen nicht absetzbar sind. Hier einige Beispiele:

  • Schmier-/Bestechungsgelder
  • Blumen für Beerdigungen
  • Geschenke für Arbeitskollegen

Geschenke sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, wenn sie nur gemacht werden, um eine bestimmte Gegenleistung zu erreichen. Deshalb wurde in der Vergangenheit beispielsweise der Abzug von Aufwendungen eines Kreditinstituts für so genannte Spargeschenkgutscheine abgelehnt, da diese nur dafür ausgegeben werden, um den Kunden zu einer Geldanlage zu bewegen.

Mitgliedsbeiträge

Auch im Bereich der Mitgliedsbeiträge gibt es viele Aufwendungen, die nicht abzugsfähig sind, z. B.

  • Beiträge für gesellige Vereinigungen (auch wenn die Mitgliedschaft beruflich veranlasst ist)
  • Beiträge zu Sport- oder Bürgervereinen
  • Beiträge an den Verband der Wirtschaftsjunioren Deutschlands
  • Beiträge an politische Parteien und an den Bund der Steuerzahler

Abzugsfähig sind hingegen:

  • Beiträge an Berufsverbände
  • Beiträge an einen Marketing-Club
  • Aufwendungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der berufsspezifischen Gewerkschaft oder im Berufsverband
  • Beiträge für einen berufsspezifischen Interessenverband

Quelle: www.steuerberaterin-birgit-koch.de


Bildnachweise: © interstid/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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