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So können Sie gemischt-genutzte Räume steuerlich geltend machen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 27. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Angenommen Sie nutzen Ihr Büro zuhause zum einen für Ihre berufliche Tätigkeit, zum anderen für Ihre privaten Büroarbeiten. Wie können die Kosten für gemischt-genutzte Räume nun bei der Steuererklärung berücksichtigt werden?

Bereits 2009 erging ein Grundsatzurteil durch den BFH, das es grundsätzlich ermöglicht, gemischt-genutzte Räume als Betriebsausgabe anzusetzen. Allerdings stellte der BFH auch damals bereits klar, dass der Abzug nur dann in Frage kommen kann, wenn es objektiv nachvollziehbare Kriterien für die Trennung zwischen privat und geschäftlich gibt. Dies scheint jedoch in der Praxis nicht ganz so einfach zu sein.

Finanzgericht Baden-Württemberg entscheidet anders

In einem Fall vom Anfang des Jahres sprach das Finanzgericht Baden-Württemberg ein deutliches, leider abfälliges Urteil (2. Februar 2011, Az. 7 K 2005/08). Die Richter sind der Ansicht, dass in dem ihnen vorliegenden Fall die Kriterien nicht ausreichend sind, um die Kosten sachgerecht aufzuteilen. Deshalb schloss es die Absetzung von gemischt-genutzten Räumen aus. Auch in diesem Fall betonten die Richter erneut, dass eindeutige Merkmale erforderlich seien, die es auch aus objektiver Sicht nachvollziehbar machen, wie die Kosten auf die private und die geschäftliche Nutzung aufgeteilt werden.

Wie Sie gemischt-genutzte Räume dennoch absetzen können

Ob Sie gemischt-genutzte Räume als Betriebsausgabe ansetzen können, hängt von den einzelnen Merkmalen in Ihrer individuellen Situation ab. Wichtig ist eigentlich nur, dass objektive Merkmale vorliegen, die es auch für außenstehende Dritte schlüssig nachvollziehbar machen, inwiefern ein Raum geschäftlich und privat genutzt wird.

Greifen wir doch kurz das eingangs verwendete Beispiel Ihres privaten Büros auf. Die Raumfläche wäre hier kein geeignetes objektives Kriterium, denn Sie werden privat und geschäftlich am selben Tisch sitzen, die gleichen Schränke verwenden usw. Aber Sie können die Nutzung durchaus nach dem Zeitanteil aufteilen. Stellen Sie also fest, wie viele Stunden der Raum geschäftlich und privat genutzt wird und schlüsseln Sie die Kosten nach diesem Schlüssel anteilig auf. Angenommen, Sie verfügen über eine große Garage, die zur Hälfte für die Unterstellung Ihres Autos und zur anderen Hälfte als geschäftliches Büro genutzt wird, würde sich im Gegensatz dazu die Aufteilung nach der Raumfläche anbieten.

Im Endeffekt gilt hier die Regel: „Sie haben nichts zu verlieren!“. Versuchen Sie immer, die Kosten aufzuteilen und anzusetzen. Es kann Ihnen nichts passieren, außer dass der Ansatz später wieder gestrichen wird. Wichtig ist, dass Sie nicht nur einfach die ermittelten Beträge in Ihre Steuererklärung eintragen, sondern auch genau erläutern, wie Sie zum jeweiligen Ergebnis gekommen sind. Machen Sie Ihre Berechnungen transparent und erklären Sie, wie Sie zum jeweiligen Aufteilungsschlüssel gekommen sind. So erhöhen Sie Ihre Chancen wesentlich, dass der Betriebsausgabenabzug anerkannt wird.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de


Bildnachweise: © ATLANTISMEDIA/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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