Angenommen Sie nutzen Ihr Büro zuhause zum einen für Ihre berufliche Tätigkeit, zum anderen für Ihre privaten Büroarbeiten. Wie können die Kosten für gemischt-genutzte Räume nun bei der Steuererklärung berücksichtigt werden?
Finanzgericht Baden-Württemberg entscheidet anders
In einem Fall vom Anfang des Jahres sprach das Finanzgericht Baden-Württemberg ein deutliches, leider abfälliges Urteil (2. Februar 2011, Az. 7 K 2005/08). Die Richter sind der Ansicht, dass in dem ihnen vorliegenden Fall die Kriterien nicht ausreichend sind, um die Kosten sachgerecht aufzuteilen. Deshalb schloss es die Absetzung von gemischt-genutzten Räumen aus. Auch in diesem Fall betonten die Richter erneut, dass eindeutige Merkmale erforderlich seien, die es auch aus objektiver Sicht nachvollziehbar machen, wie die Kosten auf die private und die geschäftliche Nutzung aufgeteilt werden.
Wie Sie gemischt-genutzte Räume dennoch absetzen können
Ob Sie gemischt-genutzte Räume als Betriebsausgabe ansetzen können, hängt von den einzelnen Merkmalen in Ihrer individuellen Situation ab. Wichtig ist eigentlich nur, dass objektive Merkmale vorliegen, die es auch für außenstehende Dritte schlüssig nachvollziehbar machen, inwiefern ein Raum geschäftlich und privat genutzt wird.
Greifen wir doch kurz das eingangs verwendete Beispiel Ihres privaten Büros auf. Die Raumfläche wäre hier kein geeignetes objektives Kriterium, denn Sie werden privat und geschäftlich am selben Tisch sitzen, die gleichen Schränke verwenden usw. Aber Sie können die Nutzung durchaus nach dem Zeitanteil aufteilen. Stellen Sie also fest, wie viele Stunden der Raum geschäftlich und privat genutzt wird und schlüsseln Sie die Kosten nach diesem Schlüssel anteilig auf. Angenommen, Sie verfügen über eine große Garage, die zur Hälfte für die Unterstellung Ihres Autos und zur anderen Hälfte als geschäftliches Büro genutzt wird, würde sich im Gegensatz dazu die Aufteilung nach der Raumfläche anbieten.
Im Endeffekt gilt hier die Regel: „Sie haben nichts zu verlieren!“. Versuchen Sie immer, die Kosten aufzuteilen und anzusetzen. Es kann Ihnen nichts passieren, außer dass der Ansatz später wieder gestrichen wird. Wichtig ist, dass Sie nicht nur einfach die ermittelten Beträge in Ihre Steuererklärung eintragen, sondern auch genau erläutern, wie Sie zum jeweiligen Ergebnis gekommen sind. Machen Sie Ihre Berechnungen transparent und erklären Sie, wie Sie zum jeweiligen Aufteilungsschlüssel gekommen sind. So erhöhen Sie Ihre Chancen wesentlich, dass der Betriebsausgabenabzug anerkannt wird.
Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de
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