Reisekosten waren in der Vergangenheit immer wieder Streitthema zwischen Unternehmen und Finanzämtern. Vielfach wurden die Ausgaben ersatzlos als nicht abzugsfähig bewertet, sobald nur ein Hauch von Privatvergnügen für die Reise erkennbar war.
Der Bundesfinanzhof geht gegen diese Möglichkeiten nun vor. Es gibt ab sofort die Möglichkeit, die Reisekosten auch bei privaten Reisenutzungen zumindest anteilig als Betriebsausgaben abzusetzen. Wie dies geht, zeigen wir Ihnen in drei einfachen Schritten.
Schritt 1: Betriebsausgaben
Betriebsausgaben sind alle Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer beruflichen und unternehmerischen Tätigkeit stehen. Sollten Sie auf Reisen ein Seminar besuchen, sind die Kosten hierfür vollständig abzugsfähig. Gleiches gilt bei Bewirtungskosten oder Aufwendungen für Kunden und Geschäftspartner. Sammeln Sie am besten Nachweise über entsprechende Aufwendungen, wie schriftliche Einladungen, Seminarunterlagen und Co. Damit überzeugen Sie das Finanzamt von der betrieblichen Veranlassung der Kosten.
Schritt 2: Private Ausgaben
Typische private Ausgaben, wie für Sightseeing-Touren oder einen Konzertbesuch, sind natürlich auch künftig nicht absetzbar. Sie sollten hierüber zwar ebenfalls Belege sammeln und diese bei den Geschäftsunterlagen aufbewahren, allerdings können Sie sie steuerlich nicht geltend machen.
Schritt 3: Gemischte Ausgaben
Im dritten Schritt errechnen Sie die gemischten Ausgaben. Das sind häufig die Kosten für An- und Abreise, die Übernachtung oder Ähnliches. Die gemischten Kosten können Sie anteilig absetzen. Der Anteil errechnet sich aus den Zeitanteilen, die Sie für private und berufliche Aktivitäten aufgewendet haben. Am besten ist es deshalb, wenn Sie kontinuierlich Tagebuch führen. Allerdings erübrigt sich der private Zeitanteil, wenn der geschäftliche bereits 14 Stunden in Anspruch genommen hat.
Quelle: Pro Firma, März 2010, S. 57