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So schnell müssen Sie Ihre Rechnungen begleichen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 27. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Unternehmer sind darauf angewiesen, dass ihre Kunden pünktlich und zuverlässig zahlen. Schließlich muss auch ein Unternehmer seine Rechnungen begleichen. Was in der Öffentlichkeit jedoch etwas untergegangen ist, ist eine Regelung, die der Gesetzgeber bereits im Juli 2014 bschlossen hat. Die Zahlungsfristen und Mahngebühren sind strenger geworden.

Berlin, 20. Oktober 2015 – Bereits vor über einem Jahr hat der Gesetzgeber die Zahlungsfristen deutlich verkürzt. Je nachdem, ob es sich bei dem Rechnungsempfänger um eine Privatperson, einen Selbstständigen oder ein öffentlicher Auftraggeber ist, sind die entsprechenden Vorschriften noch strenger geworden.

Unternehmer müssen grundsätzlich sofort nach Erhalt der Rechnung diese begleichen. Es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, was in der Praxis auch häufig vorkommt. Bis zu 60 Tage Zahlungsfrist ist daher kein Problem. Darüber hinaus dürfen sie jedoch nicht gehen, es sein denn, es liegen wichtige Gründe vor und sie darf „gegenüber dem Gläubiger keine unbillige Härte“ darstellen.

Die Zahlungsfristen bei öffentlichen Auftraggebern sind sogar noch kürzer: Sie dürfen maximal 30 Tage betragen. Fristen, die darüber liegen, müssen durch wichtige Gründe untermauert werden. Und selbst dann, sind 60 Tage die absolute Höchstgrenze.

Privatpersonen haben grundsätzlich ein Zahlungsziel von 30 Tagen – es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Daher sind zwar kürzere Fristen möglich, müssen jedoch trotzdem angemessen sein. Längere Zahlungsfristen sind – im Gegensatz zu Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern – ohne Weiteres möglich. Eine Grenze gibt es dabei nicht. Allerdings liegt es natürlich im Interesse des Unternehmers, die Zahlungsfristen nicht all zu großzügig zu gestalten.

Um sich von der erbrachten Leistung zu überzeugen, ist selbstverständlich ebenfalls ein wenig Zeit erforderlich. Allerdings hat der Gesetzgeber auch diese Zeit auf maximal 30 Tage begrenzt. Außnahmen gelten nur für spezielle Fälle.

40 Euro Mahngebühren ohne Nachweis

Interessant sind auch Veränderungen im Mahnwesen. Wenn Ihre Kunden in Verzug geraten, können Sie ohne Nachweis an tatsächlichen Kosten, 40 Euro Mahngebühr in Rechnung stellen. Das gilt natürlich auch, wenn Sie Ihre Rechnungen nicht zahlen.

Das eine solche Summe nicht in jedem Fall Sinn macht, dürfte auch klar sein. Schließlich kann so auch schnell ein Kunde verprellt werden. Doch grundsätzlich ist diese Möglichkeit bestimmt in dem einen oder anderen Fall in Betracht zu ziehen.

Auch in Sachen Verzugszinsen hat sich einiges getan. Dieser wurde für Unternehmenskunden von 8 auf 9 Prozent erhöht. Hintergrund dürfte aber vor allem der aktuell negative Basiszins der Bundesbank sein, der von den 9 Prozent noch abgezogen werden muss.

Das gleiche gilt auch für Privatkunden, nur dass hier der Verzugszins 5 Prozent beträgt.


Bildnachweise: © Sonja Haja/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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