Es ist eine der ältesten Weisheiten überhaupt im Geschäftsleben – die Fixkosten entstehen immer. Unabhängig davon, ob die Produktion läuft oder das Ladenlokal geöffnet ist. Die laufenden Betriebskosten werden auf jeden Fall erst einmal fällig. Das gilt für Kosten für Versicherungen ebenso wie für Mieten oder die Pacht. Weitere klassische Betriebskosten wie Strom oder die laufenden Kosten für bereitgestellte Programme und Gerätschaften müssen ebenfalls aufgebracht werden. Auch wenn in den letzten Wochen im Zuge der Coronakrise in immer mehr Bundesländern ein breiter Lockerungskurs gefahren wurde – die Einnahmen vieler Unternehmen sind stark eingebrochen. Egal ob Einzelhandel, Dienstleister, Handwerk oder Gastronomie. Die Menschen haben ein gutes Stück weit die Freude am Geldausgeben verloren. Bleibt die Frage, wie Unternehmer unter diesen Voraussetzungen gut durch die Krise kommen können.
Einsparungspotenzial im Fall der Miete
Schon früh in der Krise hat die Bundesregierung zum Beispiel im Bereich der Mietzahlungen für gewisse Möglichkeiten temporärer Einsparungen gesorgt. So wurde dem Vermieter quasi das Kündigungsrecht entzogen, wenn sein Mieter nachweisen kann, dass er aufgrund finanzieller Einbußen durch die Corona Pandemie nicht in der Lage ist, die Miete zu entrichten. Diese Regelung gilt auch für Geschäftsräume, Lagerhallen und andere gewerbliche Mietobjekte.
Allerdings muss der Unternehmer nachweisen, dass sein Mietverzug mit der Pandemie im Zusammenhang steht. Dazu reicht bei einem Einzelunternehmer beispielsweise eine eidesstattliche Versicherung. Bei größeren Unternehmen müssen entsprechende wirtschaftliche Kennzahlen als Belege beigebracht werden.
Die Pausierung der Mietzahlung ist ein zweischneidiges Schwert
Erst einmal ist es natürlich von Vorteil, wenn ein Unternehmen, dass schwer von der Krise getroffen wurde, für ein oder zwei Monate die Mieten einsparen kann. Allerdings darf dabei nicht vergessen werden, dass diese Regelung nur dann gilt, wenn die Pandemie ursächlich für die Zahlungsunfähigkeit ist. Unternehmen, die zuvor bereits wirtschaftliche Probleme hatten, kommen nicht in den Genuss dieser Regelung.
Darüber hinaus ist es wichtig zu beachten, dass die offenen Mieten nicht erlassen werden. Sie bleiben fällig und zahlbar und müssen bis spätestens Juni 2022 gezahlt werden. Dazu kommt, dass für die nicht gezahlten Mieten auch Verzugszinsen fällig werden. Diese liegen aktuell bei 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Damit können die Forderungen aus den nicht gezahlten Mieten sich deutlich erhöhen.
Tipp: Wenn Sie aufgrund der Pandemie nicht in der Lage sein sollten, die Miete für Ihre gewerblich genutzte Immobilie zu begleichen, sollten Sie frühzeitig Kontakt mit Ihrem Vermieter aufnehmen. Erläutern Sie, inwiefern die Krise zu der Zahlungsunfähigkeit geführt hat und bringen Sie die vom Vermieter geforderten Nachweise bei. Sobald das Unternehmen wieder bessere wirtschaftliche Voraussetzungen bietet, sollten Sie umgehend eine Ratenzahlung für die offenen Miete vereinbaren. So können Sie hohen Verzugszinsen aus dem Weg gehen, die beispielsweise dann fällig werden würden, wenn Sie die offenen Mieten erst dann begleichen, wenn Sie diese in einer Summe zur Auszahlung bringen können.
Andere Betriebskostenpositionen, die im Rahmen der Krise sinken
In Zeiten des Lockdowns waren nahezu alle Ladenlokale geschlossen. Das führte natürlich auch zu einem deutlich niedrigeren Stromverbrauch in dieser Phase. Auch der Umstand, dass nach wie vor viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit sind oder im Homeoffice arbeiten, führt dazu, dass der Stromverbrauch in den Büroräumen beispielsweise deutlich reduziert ist. Gerade bei Unternehmen mit einem hohen Stromverbrauch, kann sich das schnell bemerkbar machen.
Da nun die meisten Unternehmen wieder geöffnet sind und ein reduzierter Regelbetrieb gefahren wird, ist ein Punkt erreicht, an dem sich der tatsächliche Energieverbrauch der nächsten Monate absehen lässt. Daher kann es zu diesem Zeitpunkt sinnvoll sein, mit dem Energieversorger eine Zwischenrechnung zu machen. Gerade kleinere Betriebe mit einem hohen Stromverbrauch können, bei bisher regelmäßig gezahlten Abschlägen, auf eine Erstattung hoffen und zumindest die Abschläge für die Zukunft durch eine Zwischenabrechnung deutlich reduzieren.
Reduzierung der Lohnkosten durch Kurzarbeit
Unternehmer, die aufgrund der Coronakrise stark reduzierte Umsätze und erheblichen Leerlauf haben, der zu Entgeltausfall bei der Belegschaft führt, kann Kurzarbeit anmelden. Voraussetzung dafür ist mindestens ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter im Unternehmen. Im Rahmen der Kurzarbeit werden Einkommensbestandteile der Belegschaft über das Kurzarbeitergeld erstattet. Darüber hinaus werden anfallende Sozialversicherungsabgaben für ausgefallene Arbeitsstunden pauschal von staatlicher Seite aus erstattet. Lohnkosten können so erheblich reduziert werden.
Staatliche Hilfe bei der Begleichung der laufenden Betriebskosten
Kleine Unternehmen, Freiberufler und Solo-Selbstständige können von staatlicher Seite aus darüber hinaus eine Unterstützung für die Begleichung der laufenden Betriebskosten erhalten. Diese staatliche Unterstützung ist nach Betriebsgröße gestaffelt.
Die Staffelung sieht dabei folgendermaßen aus:
Betriebsgröße | Maximal möglicher Zuschuss |
---|---|
Bis zu 5 Mitarbeiter |
Maximal 9.000 Euro insgesamt für drei Monate |
Bis zu 10 Mitarbeiter |
Maximal 15.000 insgesamt für drei Monate |
So will der Gesetzgeber sicherstellen, dass kein Unternehmen aufgrund vorübergehender finanzieller Engpässe durch die Coronakrise in die Insolvenz abgleitet. Vor allem soll die Fähigkeit, die Betriebskosten weiter zu tragen, so erhalten bleiben. Der Zuschuss muss nicht erstattet werden, ist allerdings im Folgejahr zu versteuern.
Vor- und Nachteile der staatlichen Hilfe zur Begleichung der laufenden Betriebskosten
Die hierzu geltenden gesetzlichen Regelungen wurden direkt nach Beginn des Lockdowns ins Leben gerufen und sorgten anfangs für einige Schwierigkeiten. Wir haben hier die wichtigsten Vor- und Nachteile der staatlichen Leistung kurz zusammengefasst.
Vorteile:
- der Gesetzgeber zahlt einen Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten
- dieser muss auch nach Ende der Pandemie nicht erstattet werden, ist also kein versteckter Kredit, sondern ein echter Zuschuss
- die Zugangsvoraussetzungen sind relativ niedrig, die negative finanzielle Situation und der Zusammenhang zur Coronakrise müssen lediglich glaubhaft dargelegt werden
- die Auszahlung erfolgt schnell und unbürokratisch
Nachteile:
- der Zuschuss muss im Folgejahr versteuert werden
- er darf ausschließlich für die Begleichung der Betriebskosten verwendet werden, eine Verwendung für die Kosten zum Lebensunterhalt ist nicht vorgesehen (für Fälle in denen dies anfangs passiert ist, gilt eine Vertrauensschutzregelung)
- aufgrund der niedrigen Hürden für die Gewährung hat es bereits zahlreiche Missbrauchsfälle gegeben, die nun von Seiten der Behörde verfolgt werden müssen
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