Die Differenzbesteuerung wird vor allem von Händlern angewendet, die hauptsächlich Gebrauchtgegenstände von Privatleuten kaufen und oft an Privatleute weiterverkaufen. Diese Merkmale treffen vornehmlich auf eBay Verkäufer oder Autohändler zu.
Ein Teil des Umsatzes ist steuerfrei?
Diese Frage muss eindeutig verneint werden. Die Differenzbesteuerung ist allein eine Frage der Bemessungsgrundlage und im § 25a UStG geregelt. Im Regelfall ist die Bemessungsgrundlage alles, was ein Leistungsempfänger aufwendet abzgl. der Umsatzsteuer.
Bei der Differenzbesteuerung errechnet sich die Bemessungsgrundlage gem. R 276a UStR nach folgendem Grundsatz:
Wird ein Gebrauchtgegenstand durch den Wiederverkäufer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG geliefert, ist als Bemessungsgrundlage der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen.
Beispiel
Der Händler Mustermann kauft bei eBay von einer Privatperson einen MP3-Player für 100,- EUR. 10 Tage später verkauft er den Player für 200,- EUR zzgl. einer Versandkostenpauschale von 5,- EUR, ebenfalls an eine Privatperson.
Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ermittelt sich aus der Differenz zwischen Verkaufspreis 205,- EUR und Einkaufspreis 100,- EUR abzgl. der darin enthaltenen Umsatzsteuer.
Verkaufspreis: 205,- EUR
Einkaufspreis: 100,- EUR
Unterschiedsbetrag: 105,- EUR
Im Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer: 16,76 EUR (105,- / 1,19)
Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei der Differenzbesteuerung beträgt damit 88,24 EUR. Die Versandkostenpauschale darf also nicht anders besteuert werden als die Ware.
Darf die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden?
Die im Verkaufspreis enthaltene Umsatzsteuer darf gem. §14a (6) UStG, nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden. Der Wiederverkäufer muss hingegen darauf hinweisen, dass er die Differenzbesteuerung anwendet.
Verzicht auf Differenzbesteuerung bei Neuware
Wiederverkäufer können durchaus auch Neuware verkaufen, dann müssen Sie aber gem. § 25a (6) UStG folgendes beachten:
Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.
Quellen:
- § 25a UStG
- R 276a UStR
- §14a (6) UStG
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nach der obigen Beispielrechnung müßte ich also bei einem EK von 205 € (Verlust) gar keine Steuer zahlen? D.h. wenn ich z.B. einen Portobeleg über 5 € habe, die auch 19% MwSt. enthalten kann ich diese 19% als Vorsteuer geltend machen und brauche sie beim Verkauf nicht wieder bezahlen.