Entstehen Kosten durch die betriebliche Nutzung von privaten Gegenständen, bspw. des Privat-Pkws, werden diese Kosten im Unternehmen als Betriebsausgabe erfasst. Im umgekehrten Fall müssen auch Warenentnahmen im Unternehmen als fiktive Betriebseinnahme erfasst werden. Unterschieden werden Warenentnahmen aus dem Anlagevermögen, dem Umlaufvermögen, die Entnahme von fertigen bzw. halbfertigen Waren aus der Produktion und die Entnahme von Lebensmitteln und Speisen.
Entnahmen aus dem Anlagevermögen
Entnimmt der Unternehmer einen Gegenstand aus dem Betriebsvermögen für private Zwecke gestaltet sich die steuerliche Behandlung ähnlich wie bei einem Verkauf. An die Stelle des nicht vorhandenen Verkaufserlöses tritt in diesem Fall der Teilwert. Der Teilwert entspricht bei solchen Entnahmen in der Regel dem Marktwert, also dem Preis, den ein fremder Dritter für diesen Gegenstand bereit wäre zu zahlen. Diesen Wert muss der Unternehmer als Betriebseinnahme erfassen. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen die Entnahme der Umsatzsteuer unterwerfen. War der Entnahmegegenstand zum Zeitpunkt der Entnahme mit einem Restbuchwert im Anlagevermögen aufgeführt, ist der Restbuchwert als Betriebsausgabe anzusetzen.
Entnahmen aus dem Umlaufvermögen
Kosten des Wareneinkaufs sind für den Unternehmer sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Entnimmt der Unternehmer Waren aus dem Betrieb muss er diesen Eigenverbrauch als Einnahme erfassen. Der Entnahmepreis richtet sich nach den Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Entnahme. Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern muss die Entnahme versteuert werden.
Beispiel
Ein Unternehmer schenkt seinem Sohn zu Weihnachten eine Digitalkamera, die aus dem Warenbestand seines Unternehmens stammt. In diesem Fall liegt eine Warenentnahme vor, die der Unternehmer als Betriebseinnahme erfassen muss.
Entnahmen von fertigen bzw. halbfertigen Waren aus der Produktion
Der Unternehmer hat auch die Möglichkeit, fertige oder halbfertige Waren aus seiner Produktion zu entnehmen. Die Höhe der Entnahme richtet sich dabei nach den Selbstkosten. Die Selbstkosten schließen die Bezugskosten der Vorprodukte und die bis dahin angefallenen Produktionskosten ein. Auch diese Entnahme muss vom umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer versteuert werden.
Entnahmen von Lebensmitteln und Speisen
In Betrieben aus dem Lebensmitteleinzelhandel, wie Fleischereien, Bäckereien oder der Getränkehandel und Betrieben der Gastronomie geht die Finanzverwaltung immer von einem Eigenverbrauch aus. Für diesen Eigenverbrauch wurden eigens Pauschbeträge festgesetzt, die als Betriebseinnahme anzusetzen sind. Die Pauschalbeträge bilden auch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer. So muss ein Fleischer nach dem geltenden Pauschalbetrag 2009 insgesamt 1.682,- EUR pro erwachsene Person in seinem Haushalt als Eigenverbrauch erfassen und besteuern. Für im Haushalt lebende Kinder zwischen 2 und 12 Jahren ist der halbe Pauschbetrag zu berücksichtigen. Von den 1.682,- EUR sind 673,- EUR mit 7% und 1.009,- EUR mit 19% Umsatzsteuer zu versteuern.
(Quelle: BMF-Schreiben vom 19.12.2008, Az. IV A 4 – S 1547/0)
Beispiel
Im Haushalt vom Fleischermeister leben neben seiner Frau noch 4 Kinder im Alter zwischen 3 und 11 Jahren. Für das Jahr 2009 muss er unter Berücksichtigung der Pauschalbeträge folgende Entnahmewerte berücksichtigen:
2 Erwachsene entspricht 2-mal der volle Pauschbetrag
4 Kinder entspricht 2-mal (4 x 0,5) des vollen Pauschbetrages
Dem entsprechend muss der volle Pauschbetrag insgesamt 4-mal berücksichtigt werden.
Entnahme zu 7% 2.692,- EUR (673,- EUR x 4) zzgl. 188,44 EUR USt
Entnahme zu 19% 4.036,- EUR (1.009,- EUR x 4) zzgl. 766,84 EUR USt
Der Fleischermeister muss in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung 7.683,28 EUR als Betriebseinnahme erfassen.
Pauschbeträge widerlegen
Manch ein Unternehmer ist der Meinung, dass seine persönlichen Verbrauchsgewohnheiten von den Pauschbeträgen abweichen. Kann der Unternehmer das nachweisen, hat er die Möglichkeit die Pauschbeträge zu widerlegen. Dafür muss er eine umfassende Einzelaufzeichnung über jede einzelne Entnahme führen. Die Aufstellung gilt dann als Nachweis gegenüber der Finanzverwaltung über den tatsächlichen Eigenverbrauch.
Hinweis
Setzt der Unternehmer die Entnahme sehr niedrig an, kann es zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung kommen.
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