Wirbt ein Online-Händler mit der Angabe „sofort lieferbar“, muss er dafür Sorge tragen, dass die bestellte Ware auch schnell geliefert wird. Jenes bedeutet, wenn der Händler mit diesem Werbeslogan wirbt, ist er verpflichtet, die Ware spätestens am nächsten Werktag zu versenden. Kommt er diesem nicht nach, droht dem Online-Händler eine Abmahnung.
Aschaffenburg, 09.11.2014 – Zugetragen hatte sich solch ein Fall im Internet, als ein Händler mit seinem Online-Shop damit geworben hatte seine Ware sei „sofort lieferbar. Daraufhin bestellten zwei Kunden bei diesem eine Hi-Fi Anlage und ein Handy aus seinem Elektrosortiment. Als sie nach der Bestellung erst einmal eine Bestätigung des Bestellvorgangs per E-Mail erhielten und der Kaufpreis ebenfalls schon verbucht war, bekamen besagte Kunden eine erneute E-Mail vom Händler zugesendet. Aus dieser E-Mail ging hervor, dass die Auslieferung sich verzögert und es innerhalb von fünf bis sieben Tagen zu einer Nachlieferung kommen werde.
Argumentation des Online-Händlers
Nachdem die Wettbewerbszentrale den Online-Händler zur Rede stellte, rechtfertigte sich dieser und meinte, er könne keine Abweichung auf die Ausliefer- und Verfügbarkeit der Produkte feststellen. Daraufhin übergab die Wettbewerbszentrale dies Vorfall an das zuständige Landgericht Aschaffenburg und reichte eine Unterlassungsklage ein.
Urteil und Begründung des Landgerichts
Das Landgericht gab den Wettbewerbsschützern Recht und schrieb dem Beklagten ins Stammbuch: „sofort lieferbar“ sagt aus, dass die Ware bereitgehalten und am nächsten Werktag versendet werden muss. Das darf ein Kunde durch solche Formulierungen auf Angebotsseiten erwarten. Andernfalls würden die Angaben des Online-Händlers nicht stimmen und es erhielt den Anschein, dass dieser irreführend und wettbewerbswidrig handle.
Folgen des Urteils
Dies hätte zur Folge, dass der Online-Händler von den zuständigen Stellen abmahnt, werden würde (Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19. August 2014, 2 HK O 14/2014).