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Soli-Zuschlag auf dem Prüfstand

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Der Solidaritätszuschlag ist vielen Steuerzahlern seit Jahr und Tag ein Dorn im Auge. Bereits seit 1991 wird der Solidaritätszuschlag neben der Einkommens- und Körperschaftssteuer erhoben. Lediglich eine kurze Unterbrechung gab es. Der Soli-Zuschlag wurde einst eingeführt, um den Aufbau Ost zu finanzieren.

 Das war auch durchaus sinnvoll, doch mittlerweile sollte dieses Kapitel der deutschen Geschichte abgeschlossen sein.

BdSt und Niedersächsisches Finanzgericht reichen Musterverfahren ein

Auch der Bund der Steuerzahler (BdSt) sieht den Fall ähnlich. Die Verfassung sagt aus, dass eine Ergänzungsabgabe, wie der Soli-Zuschlag nur erhoben werden darf, um staatliche Bedarfsspitzen abzudecken. Aus diesem Grund ist die Erhebung nur vorübergehend möglich. Bereits am 25.11.2009 sprach der BdSt vor dem Niedersächsischen Finanzgericht vor. Die Argumente waren so schlagkräftig, dass das Gericht den Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorlegte.

Das sollten Sie jetzt tun

Bis die endgültige Entscheidung durch das Gericht fällt, wird es allerdings noch einige Zeit dauern. Deshalb sollten Steuerzahler Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid erheben. So können sie sich die Möglichkeit offenhalten, bei Abschaffung des Solidaritätszuschlages die zu viel entrichteten Beträge erstattet zu bekommen. Als Begründung für den Einspruch ist das anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht zu nennen. Eine Mustervorlage für den Einspruch gibt es auch auf der Internetseite des BdSt. Dieser geht sogar noch einen Schritt weiter und fordert bereits jetzt die Abschaffung des Soli-Zuschlages. Die Regierung kann die Abschaffung auch ohne Zustimmung der Länder beschließen, da die Einnahmen ausschließlich dem Bund zukommen. Außerdem soll das Bundesministerium für Finanzen künftig einen Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf den Solidaritätszuschlag auf den Einkommenssteuerbescheiden einfügen. Damit wäre ein Einspruch seitens des Steuerzahlers nicht mehr länger notwendig. Bis ein solcher Vermerk auf den Steuerbescheiden zu finden ist, sollte der Einspruch vorsichtshalber jedoch gestellt werden. Achtung: Er befreit jedoch nicht von der vorläufigen Zahlung des Soli-Zuschlags, sondern hält nur die Möglichkeit offen, diesen erstattet zu bekommen.

Quelle: Der Steuerzahler 12/2009, S. 255


Bildnachweise: © Christian Müller/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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