Das Niedersächsische Finanzgericht hatte einen Normenkontrollantrag gestellt und damit angeleiert, dass das Bundesverfassungsgericht überprüfen sollte, ob der Soli wirklich verfassungsmäßig ist. Das Bundesverfassungsgericht durfte sich künftig also mal wieder mit der Frage herumschlagen, ob der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß ist oder nicht. Allerdings hatte es die Rechnung ohne die Karlsruher Richter gemacht. Die beriefen sich nämlich auf ihre bereits erfolgte Rechtsprechung und lehnten den Normenkontrollantrag kurzerhand ab.
Die Begründung
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte zur Begründung des Normenkontrollantrags ausgeführt, dass es nicht zulässig sei, einen so langfristigen Finanzierungsbedarf, wie ihn die Deutsche Einheit hervorgerufen hatte, nicht dauerhaft durch eine Ergänzungsabgabe abgedeckt sein könne. Allerdings hatte das Gericht dabei übersehen, dass das BVerfG schon 1972 ein Urteil gefällt hatte, das besagt, dass es nicht erforderlich ist, dass Ergänzungsabgaben befristet werden.
Eine weitere Begründung des Finanzgerichts war, dass die Steuerbelastung der Bürger inzwischen gesunken sei und somit auch der Solidaritätszuschlag nicht mehr gerechtfertigt wäre. Aber auch dieser Argumentation konnten die Karlsruher Richter nicht folgen, denn sie gingen davon aus, dass sich die Steuerlast des Einzelnen eigentlich sogar erhöht habe, weil die Bemessungsgrundlage der Steuern verbreitert wurde.
Wofür der Soli eigentlich eingeführt wurde
Hätten Sie es noch gewusst? Eingeführt wurde der Solidaritätszuschlag im Jahr 1991. Damals sollte das Geld vor allem dafür verwendet werden, um die Deutsche Einheit und den Golfkrieg zu finanzieren, teilweise aber auch, um andere europäische Länder zu unterstützen. Seitdem gab es ein reges Auf und Ab bezüglich des Soli:
- 1. Juli 1991 – 30. Juni 1992: 7,5 Prozent der Einkommen-/Körperschaftssteuer
- 1993/1994: Aussetzen des Soli
- 1995 – 1997: 7,5 Prozent der Einkommensteuer
- seit 1998: 5,5 Prozent der Einkommensteuer
Bereits seit einigen Jahren ist der Solidaritätszuschlag schwer in die Kritik geraten, weil Verfassungsschützer die Voraussetzungen für die Erhebung der Ergänzungsabgabe nicht mehr als gegeben ansehen. Man argumentiert, dass nicht nur der Osten Förderung und Aufbau benötigt. Auch in den alten Bundesländern gibt es zahlreiche Regionen, die unter Strukturschwächen oder dem demografischen Wandel zu leiden haben und somit förderwürdig wären. Zudem kann in den letzten Jahren nicht mehr gewährleistet werden, dass alle Gelder tatsächlich an die neuen Bundesländer gehen; ein Teil davon scheint eher in anderen „Löchern“ zu versickern.
Zudem steht immer noch in Frage, inwiefern der Solidaritätszuschlag mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung vereinbar ist, wenn nur die Menschen der alten Bundesländer ihn zu zahlen haben, während ihn die neuen Bundesländer einstreichen. Die Kritiker sind größtenteils der Meinung, dass die neuen Bundesländer 20 Jahre nach der Deutschen Einheit endlich in der Lage sein sollten, auf eigenen Beinen zu stehen und nicht mehr auf die Hilfen der Steuerzahler im Westen angewiesen zu sein.
Wie geht es weiter?
Nachdem der Normenkontrollantrag des Niedersächsischen Finanzgerichts abgelehnt wurde, wurde die Diskussion neu entflammt und wird wohl auch noch eine Weile lang so weitergehen. Schlussendlich wird es aber wie auch schon in der Vergangenheit immer wieder Versuche geben, diese Ergänzungsabgabe zu kippen, da sie in ihrer jetzigen Form einfach nicht von der Bevölkerung anerkannt wird.
Quelle: https://www.steuernetz.de
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