Mit Ihrer Photovoltaikanlage erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen der dazu notwendigen Gewinnermittlung sind die Anschaffungskosten über einen Zeitraum von 20 Jahren linear abzuschreiben. Das bedeutet, Sie machen jährlich 1/20stel der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe geltend.
Innerhalb der ersten 5 Jahre haben Sie im Regelfall die Möglichkeit – neben der linearen Abschreibung – gemäß § 7g EStG zusätzlich 20 % als Sonderabschreibung geltend zu machen. Diese 20 % können Sie vollkommen frei auf diese 5 Jahre verteilen.
Je nach steuerlicher Situation kann es sinnvoll sein, die 20 % in einem Jahr mit besonders hohen Einkünften geltend zu machen. In vielen Fällen wird es günstig sein, diese 20 % gleichmäßig auf die ersten 5 Jahre zu verteilen, um eine maximale Steuerersparnis zu erreichen. Das muss letztlich immer im Einzelfall geprüft werden.
Nach Ablauf der 5 Jahre – und Inanspruchnahme der Sonderabschreibung – ergibt sich dann eine neue Abschreibungsberechnung. Denn insgesamt dürfen nur 100 % der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Abschließend ein Beispiel:
Abschreibung | Betrag |
Anschaffungskosten am 1.1.01 (ohne Umsatzsteuer) | 30.000 EUR |
In den Jahren 1 bis 5 jährliche Abschreibung…
| 1.500 EUR |
…und zusätzlich Sonderabschreibung | 6.000 EUR |
Restwert am Ende des Jahres 5 | 16.500 EUR |
Jährliche Abschreibung in den Jahren 6 bis 20 | 1.100 EUR |
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Der Eigenverbrauch, der ja steuererhöhend als Einnahme zu erfassen ist, ist für das Finanzamt eine Einnahme (dem FA kanns ja egal sein, ob der Stromkonzern oder man selbst die Einnahme erzielt und versteuert).
Dementsprechend dürfte dieser Eigenverbrauch unter betriebliche Erzeugnisse fallen. Kann dann in der Folge die Sonderabschreibung nach 7g auch dann genutzt werden, wenn dieser Eigenverbrauch über 10% liegt?