Arbeitet der im Unternehmen beschäftigte Minijobber noch in weiteren geringfügigen Beschäftigungen, muss sich der Unternehmer als Arbeitgeber kontinuierlich nach den Beschäftigungen erkundigen. Solange die Einkommensgrenze von 400,- EUR nicht überschritten wird, hat die Anzahl der Minijobs für den Unternehmer keine Auswirkung.
Einkommensüberschreitung vor dem 01.01.2009
Der Mini-Jobber hat vor dem 01.01.2009 mehrere Minijobs ausgeübt und dabei die Einkommensgrenze von 400,- EUR überschritten. Als Folge dürfen die Sozialversicherungsträger rückwirkend keine Beiträge zur Sozialversicherung erheben. Die Begründung bspw. vom LSG Baden-Württemberg lautet dahingehend, dass eine gesetzliche Regelung nicht existiert hat und die Geringfügigkeitsrichtlinien nicht verfassungskonform und daher nicht anwendbar sind.
Einkommensüberschreitung nach dem 01.01.2009
Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn die zusammengerechneten geringfügigen Beschäftigungen des Minijobbers ergeben, dass die Einkommensgrenze von 400,- EUR überschritten wurde. Die Versicherungspflicht tritt jedoch erst mit der Feststellung durch Sozialversicherungsträger ein. Handelt der Arbeitgeber hingegen vorsätzlich oder grob fahrlässig, indem er die kontinuierliche Erkundigung versäumt, müssen Sozialabgaben ab dem Überschreiten der 400,- EUR Grenze rückwirkend gezahlt werden, gem. § 8 Abs2 SGB 4.
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Quelle: Steuertipps aktuell September 2009 <>
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