Das ELSTER-Formular soll dem Steuerzahler die Abgabe der eigenen Steuererklärung erleichtern. Dennoch kommt es hierbei immer wieder zu Fehlern. Dass diese nicht zwangsweise dem Steuerzahler angelastet werden können, hat jetzt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden. Es sagte in seinem Urteil aus, dass übliche Fehler auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch berichtigt werden könnten.
Der zugrunde liegende Fall
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Freiberufler, der seine Steuererklärung für das Jahr 2006 via ELSTER-Formular erstellte und an das Finanzamt weiter leitete. Eine verkürzte Form der Steuererklärung reichte er unterschrieben in Papierform nach. Beim Übertragen der Daten aus seinen Unterlagen in das Formular hatte er jedoch vergessen, seine Beiträge zum Versorgungswerk in Höhe von 18.000 Euro einzutragen. Aufgefallen war ihm das jedoch erst ein Jahr später, als er die nächste Steuererklärung ausfüllen wollte. Natürlich war der Steuerbescheid mittlerweile bestandskräftig, so dass ein Einspruch dagegen nicht mehr in Frage kam. Der Freiberufler forderte deshalb eine Änderung aufgrund neuer Tatsachen, die laut § 173 AO möglich ist. Allerdings wehrte sich das Finanzamt dagegen, da es davon ausging, dass den Steuerzahler selbst ein grobes Verschulden treffe.
Die Entscheidung des Gerichts
Schließlich landete der Fall vor dem FG Rheinland-Pfalz, das sich auf die Seite des Steuerzahlers stellte. In der Urteilsbegründung hieß es, dass Fehler, wie das Vergessen von Eintragungen oder Irrtümer bei den Eintragungen, üblich seien und immer wieder vorkämen. Damit müsse auch das Finanzamt rechnen, weshalb es sich hierbei nur um ein einfaches Verschulden, nicht jedoch um ein grobes Verschulden handele. Zusätzlich sei das ELSTER-Programm an der betreffenden Stelle verwirrend. Denn um eine Eingabe in Zeile 61 zu machen, die der Freiberufler für seine Frau eintragen musste, sprang das Programm in die Lohnsteuerbescheinigung über, anschließend aber nicht zurück zu den Sonderausgaben. Auch bei der Druckvorschau werden frei gelassene Zeilen nicht mehr angezeigt, so dass das Fehlen der betroffenen Angabe dem Steuerzahler gar nicht auffallen konnte. Daraus ergebe sich ein einfaches Verschulden, so dass der Steuerbescheid zugunsten des Steuerzahlers geändert werden müsse. Das Urteil erging unter dem Aktenzeichen 5 K 2099/09 am 13.12.2010.
Fazit
Für Sie bedeutet dies, dass Sie alte Steuererklärungen noch einmal genau überprüfen sollten. Haben auch Sie Eintragungen schlicht vergessen, könnten Sie den bisherigen Steuerbescheid zu Ihren Gunsten ändern lassen.
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