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Stellplatz- und Garagenkosten als Werbungskosten abziehbar

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 27. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Der BFH beschäftigte sich jüngst mit der Frage, ob ein Pkw-Stellplatz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Ein Arbeitnehmer hatte, beruflich veranlasst, eine doppelte Haushaltsführung. Die hierfür anfallenden Kosten gab er in seiner Einkommensteuererklärung an. Darunter befanden sich neben der Unterkunft auch die Kosten für einen extra angemieteten Stellplatz. Das Finanzamt verweigerte den Ansatz dieser Kosten. Der Arbeitnehmer legte zunächst erfolglos Einspruch ein und anschließend sogar noch die Klage vor dem Finanzgericht, doch sein Antrag wurde nicht erhört. Grund genug für ihn, Revision beim Bundesfinanzhof einzulegen.

Die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung

Maßgeblich für diesen Fall ist der § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG. Wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führen muss, so kann er dementsprechend die hierfür anfallenden Mehraufwendungen als Werbungskosten ansetzen. Von einer doppelten Haushaltsführung spricht man, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb seines eigentlichen Wohnorts arbeitet und am Arbeitsort einen weiteren Hausstand unterhält.

Werbungskostenabzug gerechtfertigt

Der BFH hob mit seinem Urteil vom 13. Februar 2013 (Az. VI R /magazin/kurz-notiert/kostenlose-rechtsprechung-beim-bundesfinanzho11) die Vorentscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht zur erneuten Entscheidung. Die BFH-Richter stellten fest, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht nur zum Ansatz von Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen für begrenzte Zeit (mehr dazu hier) und Unterkunftskosten als Werbungskosten berechtige, sondern auch sonstige Mehraufwendungen ansetzbar seien, sofern sie erforderlich sind. Dies umfasst unter Umständen auch die Kosten, die durch die Anmietung eines gesonderten Stellplatzes oder einer Garage entstehen. Ob der extra angemietete Stellplatz des Klägers tatsächlich notwendig war, prüft das Finanzgericht nun erneut.   Praxistipp: Welche Fehler Sie bei der doppelten Haushaltsführung vermeiden sollten, lesen Sie in diesem Artikel. Davon abgesehen: Wenn Sie über Familienheimfahrten, Verpflegung und Unterkunft hinaus weitere Kosten haben, die in direktem Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung stehen, sollten Sie die entsprechenden Belege unbedingt aufbewahren und mit Ihrer Einkommensteuererklärung einreichen.   Quelle: DATEV

 


Bildnachweise: © Sven Krautwald/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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