Der BFH beschäftigte sich jüngst mit der Frage, ob ein Pkw-Stellplatz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung
Maßgeblich für diesen Fall ist der § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG. Wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führen muss, so kann er dementsprechend die hierfür anfallenden Mehraufwendungen als Werbungskosten ansetzen. Von einer doppelten Haushaltsführung spricht man, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb seines eigentlichen Wohnorts arbeitet und am Arbeitsort einen weiteren Hausstand unterhält.
Werbungskostenabzug gerechtfertigt
Der BFH hob mit seinem Urteil vom 13. Februar 2013 (Az. VI R /magazin/kurz-notiert/kostenlose-rechtsprechung-beim-bundesfinanzho11) die Vorentscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht zur erneuten Entscheidung. Die BFH-Richter stellten fest, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht nur zum Ansatz von Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen für begrenzte Zeit (mehr dazu hier) und Unterkunftskosten als Werbungskosten berechtige, sondern auch sonstige Mehraufwendungen ansetzbar seien, sofern sie erforderlich sind. Dies umfasst unter Umständen auch die Kosten, die durch die Anmietung eines gesonderten Stellplatzes oder einer Garage entstehen. Ob der extra angemietete Stellplatz des Klägers tatsächlich notwendig war, prüft das Finanzgericht nun erneut. Praxistipp: Welche Fehler Sie bei der doppelten Haushaltsführung vermeiden sollten, lesen Sie in diesem Artikel. Davon abgesehen: Wenn Sie über Familienheimfahrten, Verpflegung und Unterkunft hinaus weitere Kosten haben, die in direktem Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung stehen, sollten Sie die entsprechenden Belege unbedingt aufbewahren und mit Ihrer Einkommensteuererklärung einreichen. Quelle: DATEV
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