Wer – z. B. als Betreiber einer Diskothek – Künstler auftreten lässt, die im Ausland ansässig sind, ist bei der Zahlung der Vergütung zum Steuerabzug verpflichtet und haftet für nicht abgeführte Abzugssteuern.
Der Fall im Einzelnen
In dem Fall ging es um den Betreiber einer Diskothek, in der auch häufig Künstler aus dem Ausland auftraten. Nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 5 EStG war der Betreiber der Diskothek verpflichtet, bei der Auszahlung der Vergütungen einen Steuerabzug vorzunehmen und die Steuern an das Finanzamt abzuführen, sofern die Künstler ihm keine Freistellungsbescheinigung vorlegen. Der Betreiber der Diskothek unterließ nun diesen Abzug und berief sich dafür später auf mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Das Urteil des Finanzgerichtes
Das Finanzgericht entschied, dass die Verpflichtung zum Steuerabzug nicht dem EU-Recht widerspricht und auch nicht den freien Dienstleistungsverkehr in der EU behindert. Es sieht in dem Steuerabzugsverfahren ein effektives Mittel, um zu verhindern, dass die Einkünfte des Künstlers in Deutschland und in seinem Heimatland unversteuert bleiben. Bei Nichtvorliegen einer Freistellungsbescheinigung betrachtet das Finanzgericht den vollen Steuerabzug auch da als verpflichtend, wo aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens die betreffenden Einkünfte gar nicht besteuert werden dürfen. Also, auch wenn der Künstler gar keine Steuer schuldet, muss sie ihm abgezogen werden, wenn er die Steuerfreiheit nicht durch eine Bescheinigung nachweist, die ihm auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern ausgestellt wird.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 03.08.2011 – 11 K 1179/09 H –
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