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Steuerberater darf der Höchstgebühr für die schwierige steuerrechtliche Fragen berechnen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 28. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Der Steuerberater ist für viele Unternehmen der wichtigste Vertraute außerhalb der eigenen Firma. Allerdings kann das Vertrauensverhältnis erschüttert werden, wenn auf einmal höhere Gebühren als sonst üblich berechnet werden. Grundsätzlich gilt, dass der Steuerberater jede Berechnung von Gebühren, die den Mindestsatz überschreiten, erläutern muss.

Ein aktueller Fall, der sich mit dem Thema der Höchstgebühren für den Steuerberater befasste, wurde am 23.12.2009 vom Landgericht Bielefeld entschieden. Auch hier ging es um die Berechnung der Höchstgebühr durch den Steuerberater, gegen die das Unternehmen klagte.

Der Fall im Überblick

Im besagten Fall nahm der Steuerberater an einer Betriebsprüfung teil und sollte so das Unternehmen unterstützen. Grundsätzlich ist dies eine der weitreichenden Aufgaben des Steuerberaters und rechtfertigt nicht unbedingt eine Höchstgebührenrechnung.

Allerdings wurden in der betreffenden Betriebsprüfung Fragen nach der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts gestellt. Diese sah der Steuerberater als schwierige steuerrechtliche Frage an. Denn ein zu hohes Geschäftsführergehalt kann schnell zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Deshalb muss es stets angemessen sein und auch erklärt werden können.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht entschied in seinem Urteil Ende 2009 unter dem Aktenzeichen 2 O 289/06, dass der Steuerberater berechtigt sei, die Höchstgebühr zu verlangen, wenn er im Rahmen der Betriebsprüfung schwierige steuerrechtliche Fragen beantworten müsse. Klar ist nach dem Urteil, dass die Frage nach der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts als schwierig eingestuft wird.

Welche weiteren Fragen jedoch in diesen Bereich fallen, bleibt offen. Somit hat das Landgericht zwar eine eindeutige Entscheidung im zugrunde liegenden Fall getroffen, die Formulierung aber einmal mehr sehr schwammig gewählt. So bleibt es letztlich im Ermessen des Steuerberaters, welche Fragen schwierig sind und welche nicht. Für Unternehmen stellt sich die Sachlage damit alles andere als klar dar.

Quelle: http://www.datev.de


Bildnachweise: © Zerbor/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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