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„Steuerfahndung, guten Tag, wir haben einen Durchsuchungsbeschluss!“

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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So, oder so ähnlich stellen sich Steuerfahnder bei ihrem Besuch, zumeist am frühen Morgen, vor. Selbst wenn Sie oder Ihr Unternehmen sich aus steuerlicher Sicht nichts vorzuwerfen haben, können Sie in die Ermittlungsmühle der Steuerfahndung geraten.

Es genügt vollkommen, dass einer Ihrer Geschäftspartner sich im Fadenkreuz der Steuerfahnder befindet. So geschehen im Jahr 2006, ein Zwischenhändler kam in Verdacht, gelieferte Waren ohne Rechnung an seine Kunden verkauft zu haben.

Vom Aktenkoffer bis zur Handtasche Ihrer Mitarbeiterin

Die Steuerfahndung darf ausnahmslos alles durchstöbern und gegebenenfalls konfiszieren. Eine Schamgrenze gibt es nicht. Selbst vor den Handtaschen Ihrer Mitarbeiterinnen machen die Fahnder keinen Halt. Sie durchsuchen ausgiebig und genau, im Zweifelsfalle nehmen Sie die Tasche einfach mit. Diese für alle Beteiligten unangenehme Vorgehensweise soll dazu führen, dass die Betroffenen überrumpelt werden und so schnell wie möglich aussagen. Der Aktenkoffer ist natürlich auch nicht sicher. Mit Schlössern gesicherte Aktenkoffer dürfen sogar aufgebrochen werden, sollte sich der Besitzer weigern, sie freiwillig zu öffnen. Dasselbe gilt für den Tresor, Ihr Auto, ja sogar das Kinderzimmer kann durchsucht werden.

Wie Sie sich richtig verhalten

Passiv und sachlich, das ist die Devise im Falle einer Steuerprüfung. Reagieren sie weder konfus noch aggressiv, die Fahnder sitzen am längeren Hebel. Je umsichtiger Ihr Handeln ist, umso eher können Sie einen Schaden für Ihr Unternehmen abwenden. Machen Sie keine Aussagen. Ist der Durchsuchungsbeschluss gültig, schauen Sie auf das Datum. Er darf nicht älter als sechs Monate sein. Schreiben Sie sich die Namen der Fahnder auf. Lassen Sie protokollieren, dass alles gegen Ihren Willen mitgenommen wurde. Sie und Ihre Mitarbeiter sollten das Geschehene genau aufschreiben. Bitten Sie die Beamten, die Festplatte zu kopieren, statt den Computer mitzunehmen. Verlangen Sie eine Auflistung aller konfiszierten Sachen.


Bildnachweise: © Yingko/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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