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Steuerfreie Geschenke für Ihre Kunden – worauf Sie achten müssen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Geschenke an Kunden: So schenken Sie steuerfrei

Die kühleren Temperaturen lassen es vermuten und ein Blick auf den Kalender bringt Gewissheit – der Winter steht vor der Tür. Viele Unternehmer machen sich nun Gedanken über steuerfreie Geschenke zur Weihnachtszeit. Ob man ein Freund der kalten Jahreszeit ist oder nicht, der Winter bringt gerade für Geschäftsleute eine große Chance zur Profitsteigerung. Zu Weihnachten wird nämlich jeder gerne beschenkt. Das trifft selbstverständlich ebenfalls auf Ihre Kundschaft zu. Dies können Sie geschickt dafür nutzen, um Ihr Ansehen bei Ihrer Kundschaft immens aufzubessern. Gerade treue Stammkunden werden sich über eine Aufmerksamkeit zur Weihnachtszeit sehr freuen und sich dankbar zeigen.

Kleine Präsente bleiben im Kopf des Kunden, sodass dieser fortan weiterhin bevorzugt Ihre Dienste in Anspruch nehmen wird. Jedoch sollten Sie beim Verschenken darauf achten, dass Sie keine Steuern draufzahlen müssen! Aus diesem Grunde wird Sie der folgende Ratgeber ausführlich darüber aufklären, wie Sie Kunden-Weihnachtsgeschenke von der Steuer absetzen können – und somit auf beiden Seiten gleichermaßen zur Weihnachtszeit für Freude sorgen.

Das steuerfreie Geschenk

Es scheint trivial, jedoch wird zunächst herleitend das Geschenk als solches näher definiert. Unter einem Geschenk versteht man auf rechtlicher und wirtschaftlicher Basis eine Sach- oder auch eine Geldzuwendung, welche für den beschenkten Kunden an keine rechtliche Verpflichtung angeknüpft ist. Natürlich darf für die besagte Zuwendung ebenfalls keine Gegenleistung verlangt werden! Innerhalb dieser Definition werden Ihnen jedoch selbstverständlich keine Grenzen gesetzt.

Bei Arbeitnehmern können Geschenke als geldwerte Vorteile eingestuft werden. Dann unterliegen Sachzuwendungen im Geschäftsleben auch der einkommensteuerlichen Behandlung. Ein Geschenk an Ihre Kunden könnte beispielsweise ein Stück Schokolade, ein kleines Armband oder ähnliches sein. Achten Sie bei der Wahl des Geschenkes zunächst darauf, dass es zu Ihrem Stil passt und dass es etwas ist, welches vielen Menschen Freude bereitet. Ein Geschenk wie beispielsweise die zuvor erwähnte Süßigkeit kommt bei einem hohen Anteil Ihrer Kundschaft garantiert gut an! Gerade zur Winterzeit gibt es viele süße Speisen, welche thematisch an das Weihnachtsfest angelehnt sind. Hierbei sollten Sie stets im Kopf behalten, dass einzigartige Geschenke einprägsamer sind.

Die Freigrenze

Abseits der Wahl des richtigen Geschenkes gibt es jedoch einen weiteren Faktor, welchen Sie unter keinen Umständen übersehen dürfen – die Freigrenze. Die Freigrenze beschreibt den Betrag, bis zu welchem keine Steuer auf das betroffene Produkt erhoben wird und Sie die Kosten für dieses somit zu 100% als Betriebsausgabe absetzen können. Selbstverständlich darf dieser Betrag folglich nicht unterschritten werden, da Sie sonst bei jedem Ihrer Weihnachtsgeschenke für Ihre Kundschaft zusätzlich Steuern für den gesamten Betrag zahlen müssen!

Allerdings gibt es nicht eine konkrete Freigrenze, da diese bei jeder unterschiedlichen Art des Geschenkes variiert.

  • Bei Geschenken für Ihre Mitarbeiter liegt die Freigrenze bei 44 Euro.
  • Bei einem Präsent für Ihre Kunden ist die Grenze jedoch 9 Euro geringer und liegt somit bei 35 Euro.

Achten Sie folglich unbedingt darauf, dass das, was Sie Ihren Kunden verschenken möchten, nie teurer als 35 Euro ist. Dies klingt zunächst nach einer harschen Eingrenzung bezüglich der Wahl Ihres Geschenkes. Jedoch lassen Sie sich nicht beirren! Der Kunde erwartet grundsätzlich überhaupt kein Geschenk, folglich wird die Freude bereits bei einer kleinen Aufmerksamkeit groß sein, da diese ihn sicherlich überraschen wird. Somit ist es folglich nicht notwendig, horrende Summen für das Geschenk aufzubringen.

Wichtig für steuerfreie Geschenke!hop

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Sie bereits zu Beginn des Jahres einem Kunden ein Geschenk gemacht haben. Die Freigrenze gilt für jede Person individuell über den Zeitraum von einem Jahr. Sprich: Sie dürfen innerhalb eines Jahres pro Kunden nie die Freigrenze von insgesamt 35 Euro überschreiten. Andernfalls lassen sich die Kosten nicht mehr als Betriebsausgabe absetzen.

Wichtig für das Finanzamt: Ihre Aufzeichnungspflichten

Neben den zuvor genannten Kriterien bei der Wahl des Geschenkes müssen Sie zudem noch auf einen basalen Faktor achten, welcher jedoch gerne außer Acht gelassen wird – die Aufzeichnungspflicht. Es ist entscheidend, dass Sie die Aufwendung des Geschenkes getrennt aufzeichnen. Dies ist für jedes Geschenk einzeln von Nöten.

Hierfür müssen Sie die Verbuchung auf einem gesonderten Ausgabenkonto tätigen. Geschieht dies nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen, so können Sie die Beträge nicht mehr absetzen lassen! Natürlich ist es ebenfalls wichtig, dass Sie den Namen des Empfängers und der jeweiligen Verbuchung hinterlegen. Zusätzlich müssen Sie die Aufwendung des Geschenkes stets in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung verzeichnen.

Fazit: Schenken macht Freude, wenn es steuerfrei bleibt

Sie merken – es gibt einiges zu beachten. Das Geschenk darf bei keinem der Kunden die Freigrenze überschreiten. Achten Sie hierfür darauf, dass es den genannten Betrag von 35 Euro nicht überschreitet. Wenn Sie zusätzlich im Kopf behalten, dass das Einhalten der Freigrenze pro Person auf jeweils ein ganzes Jahr bezogen ist, dürfte hierbei jedoch nichts schiefgehen.

Natürlich dürfen Sie zusätzlich nie vergessen, dass Sie die zuvor erläuterten Bedingungen zum korrekten Aufzeichnen der Ausgaben einhalten müssen. Jedoch lohnt sich der Aufwand. Schließlich konnten Sie Ihrem Kunden letztendlich eine Freude bereiten, wessen Kosten Sie gänzlich als Betriebskosten von der Steuer absetzen können. Zusätzlich werden Sie sich durch das Verschenken als ein sympathisches und entgegenkommendes Unternehmen verkaufen. Hierdurch wird sich der Aufwand gerade auf lange Zeit gesehen deutlich rentieren.

Bildnachweise: Strichfigur: © strichfiguren.de - Fotolia.com, Geschenke: © chernikovatv - Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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