Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses waren bisher nach §3 Nr. 9 EStG steuerfrei – doch nicht mehr lange.
Zuletzt waren, nach mehreren vorangegangenen Kürzungen 1999 und 2002, noch 7.200 Euro solcher Abfindungen steuerfrei, bzw. 9.000 Euro, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer mindestens 50 Jahre alt ist bzw. 11.000 Euro, wenn der Arbeitnehmer über 55 Jahre und das Dienstverhältnis über 20 Jahre alt ist. Sind letzteres in einer Gesellschaft mit faktisch fast neun Millionen Arbeitslosen schon eher seltene Bedingungen, so ist die jetzt eintretende ungemilderte Steuerpflicht doch ein echter Tiefschlag. Das liegt an der Progressivsteuer des §32a EStG.
Progressivbesteuerung bedeutet, dass jeder zusätzlich verdiente Euro höher besteuert wird – von null Prozent für die ersten 11.606 Euro (Grundfreibetrag; Stand 2024) bis hin zu 45 % ab einem Einkommen von 66.761 Euro, das ist die sogenannte Reichensteuer. Erhält also jemand eine Abfindung, der zuvor im gleichen Veranlagungszeitraum schon mindestens 66.761 Euro verdient hat, so wird die gesamte Abfindung mit satten 45% besteuert, ein Desaster für alle, die mit ihrer Abfindung etwas Sinnvolles anstellen wollen – wie zum Beispiel für das Alter vorsorgen oder das Haus abbezahlen.
So tut auch in dieser scheinbar so unscheinbaren Regelung der Staat, was er am besten kann, nämlich abzocken. Schließlich will Rabenvater Staat nur Dein Bestes, und das holt er sich jetzt. Wo Schröder aufhört, macht Merkel weiter: die Kontinuität in der deutschen Finanzpolitik ist unübersehbar. Immerhin wissen wir jetzt, wir Frau Merkel den Aufschwung hinkriegen will…
Quellen: 8,6 Millionen Arbeitslose – schon vor Beginn der Energierationierung | Erste Reformgesetze passieren den Bundesrat
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