Das Finanzgericht Düsseldorf musste aktuell in einem Fall entscheiden, in dem ein Ehepaar der Meinung war, die Kombination der Steuerklassen III/V sei verfassungswidrig. Wie sie darauf kamen, ist nicht ganz klar.
Anhand dieser Angaben erstellte das Finanzamt einen Steuerbescheid, bei dem es zu einer Nachzahlung kam. Das Finanzamt hatte dabei genau die Angaben berücksichtigt, die das Paar auch entsprechend angegeben hatte. Jedoch klagte das Ehepaar gegen den Steuerbescheid und wollte dessen Aufhebung durchsetzen. Als Grund gaben sie an, dass bei der Steuerklasse III/V eine Nachzahlung schon fast vorauszusehen sei und dass diese nicht entstünde, wenn keine Steuererklärung abgegeben würde.
Nichtabgabe der Steuererklärung wird geduldet
Ebenfalls gab das Paar im Streitverfahren an, dass viele Paare keine Steuererklärung abgeben, um eben einer solchen Nachzahlung aus dem Wege zu gehen. Das sei zwar eigentlich rechtswidrig, doch würde es in erheblichem Maße von Paaren genau so gemacht. Da nun aber die Ausgabe der Lohnsteuerkarten mit den betreffenden Steuerklassen dem Finanzamt bekannt sei, müsse es auf der Abgabe der Steuererklärung bestehen, andernfalls wäre das Vorgehen verfassungswidrig, so das Ehepaar.
Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied nun mit Urteil vom 17.03.2010 (Aktenzeichen: 15 K 2978/08), dass eine solche Verfassungswidrigkeit, wie sie das Ehepaar als gegeben sah, nicht bestehe. Es sei nicht notwendig, hierbei zu prüfen, ob viele Paare die Steuererklärung nicht abgäben, die Regelungen sind gesetzes- und verfassungskonform. Deshalb wurde dem Antrag der Kläger nicht entsprochen.
Sie mussten den erteilten Steuerbescheid akzeptieren, zumal das Finanzgericht nicht davon ausging, dass es durch einzelne Nichtabgaben der Steuererklärungen bereits zu erheblichen Steuerverlusten komme.
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