Wie in jedem Jahr gibt es auch in 2012 wieder einige Änderungen im Steuerrecht. Die Umsatzgrenze für Ist-Besteuerung wird nicht wieder gesenkt. Wir betrachten alle steuerliche Änderungen, die für Gewerbetreibende wichtig sind. Zunächst einmal gibt es eine gute Nachricht für viele Gewerbetreibende: Die maßgebliche Umsatzgrenze von 500.000 Euro für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten im Umsatzsteuergesetz wird entgegen früheren Plänen nun dauerhaft beibehalten. Das schafft Planungssicherheit für die betroffenen Unternehmen. Ursprüngliche Planungen sahen vor, die Umsatzgrenze zum 01.01.2012 wieder auf das ursprüngliche Niveau abzusenken. Wer also nicht mehr als EUR 500.000 Jahresumsatz hat, kann weiterhin seine Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen, also nach dem, was er tatsächlich eingenommen hat.
Einheitliche Prozentgrenze für Unterstellung von Gewinnerzielungsabsicht bei verbilligter Vermietung von Wohnraum
Unternehmer, die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen, können sich nun bei verbilligter Wohnraumüberlassung auf eine einheitliche Untergrenze vo 66% der örtlichen Vergleichsmiete verlassen. Wenn also jemand bei einer dauerhaften Vermietung nicht weniger als 66% der örtlichen Vergleichsmiete verlangt, wird das von den Finanzbehürden künftig als vollentgeltliche Vermietung behandelt. Das heißt, es wird auch ohne Totalüberschussprognose eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt. Damit sind dann auch die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für das vermietete Objekt komplett abzugsfähig.
Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer ist steuerfrei
Laut BMF-Schreiben IV D 2 – S 7100-b/11/10001 vom 03.01.2012 unterliegen die mit einer Geschäftsveräußerung zusammenhängenden Umsätze nicht der Umsatzsteuer. Damit ergeben sich steuerliche Änderungen durch die Umsetzung eines entsprechendes BFH-Urteils vom 27.01.2011. Als Geschäftsveräußerung wird dabei die Übertragung wesentlicher Grundlagen eines Unternehmens oder eines Betriebes betrachtet. Dabei wird davon ausgegangen, dass die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmers erst mit dem Erwerb des Unternehmens oder Betriebes beginnen kann, sofern der Betrieb oder das Unternehmen ein hinreichendes Ganzes bildet, um die unternehmerische Tätigkeit des vorherigen Besitzers fortzuführen.
Quelle: BMF-Schreiben IV D 2 – S 7100-b/11/10001 vom 03.01.2012
Bildnachweise: © momius/Fotolia.com