Auch in 2014 ändert sich einiges für Privatpersonen und Unternehmen. Nachfolgend eine Übersicht über wichtige steuerliche Neuerungen, die zu Beginn des Jahres in Kraft getreten sind.
Einkommenssteuer: Erhöhter Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag im Bereich der Einkommenssteuer wurde in zwei Schritten angehoben. Ab 2014 ist ein Grundfreibetrag von 8.354 Euro bei der Einzelveranlagung und 16.708 Euro bei der Zusammenveranlagung steuerfrei.
Neues Reisekostenrecht
Aus Vereinfachungsgründen wurden die steuerfreien Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen im Bereich des Reisekostenrechts für überwiegend auswärts tätige Berufsgruppen geändert (wir berichteten bereits). In Zukunft gibt es nur noch zwei Pauschbeträge. Wer kürzer als 8 Stunden auswärts tätig ist, geht weiterhin leer aus. Gezahlt werden bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 12 Euro und wer mehr als 24 Stunden unterwegs ist, erhält 24 Euro. Bei mehrtägigen Abwesenheiten werden ohne Prüfung jeweils für den An- und Abreisetag 12 Euro gewährt. Ähnlich wie bei den Verpflegungsaufwendungen und den Übernachtungskosten für Dienstreisen im Inland gibt es auch für beruflich und betrieblich veranlasste Dienstreisen ins Ausland zukünftig nur noch zwei Pauschalen. Die neuen Pauschalen können den Reisekostentabellen entnommen werden (BMF, 11.11.2013, IV C 5 – S 2353/08/10006 :004). Auch der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wurde neu definiert. Er wird nun als „erste Tätigkeitsstätte“ bezeichnet. Dies hat steuerliche Auswirkungen für die Abziehbarkeit von Fahrtkosten und der Dienstwagenbesteuerung. Bei der doppelten Haushaltsführung können die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von bis zu 1.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Im Inland ist eine Prüfung auf Notwendigkeit und Angemessenheit nicht mehr erforderlich. Während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit werden Mahlzeiten, die vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, mit den amtlichen Sachbezugswerten versteuert, sofern sie nicht über 60 Euro liegen. Dies sind 1,63 Euro für ein Frühstück und jeweils drei Euro für das Mittag- und Abendessen. Kann der Arbeitnehmer auch Verpflegungspauschalen in Anspruch nehmen, werden diese um 20 Prozent für ein Frühstück und um 40 Prozent jeweils für das Mittag- und Abendessen gekürzt. Somit kostet demn Arbeitnehmer das Frühstück im Inland 4,80 Euro und das Mittag- und Abendessen jeweils 9,60 Euro. Abzugsfähig sind die Unterkunftskosten in der Höhe, wie sie tatsächlich angefallen sind. Nach einer Zeitspanne von 48 Monaten können allerdings nur noch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anerkannt werden.
Kapitalanlagen: Neue Regeln für Riester- und Rürup-Rente
Riesterverträge können zukünftig auch um einen Schutz gegen verminderte Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit und um eine Absicherung für Hinterbliebene erweitert werden. Maximal können 20 Prozent der Aufwendungen der Altersvorsorgebeiträge, jedoch nicht mehr als 2.100 Euro je Förderungsberechtigten abgesetzt werden. Auch der steuerlich absetzbare Satz der Rürup-Rente hat sich auf maximal 20.000 Euro und auf 78 Prozent der Beiträge erhöht.
Umsatzsteuer
Die Vermietung von Kunst- und Sammlungsstücken sowie die Lieferung derselben durch gewerbliche Kunsthändler unterliegen zukünftig dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Die Sofortabziehbarkeit des Vorsteuerberichtigungsbetrages nach § 15 a UStG wird insofern ergänzt, dass die Mehrbeträge nur dann gelten, wenn diese durch eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgelöst wurden.
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