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Steuerprüfung und der Datenschutz

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 14. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Finanzbehörden dürfen zur Prüfung des Betriebs alle Aufzeichnungen verlangen, die es gibt. Auch in digitaler Form, zumindest wenn es sich um steuerlich relevante Aufzeichnungen handelt. Auch die Speicherung und Auswertung auf mobilen Rechnern der Prüfer ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings müssen auch Prüfer gewisse Vorschriften einhalten.

Berlin, 30. Oktober 2015 – Wie eingangs erwähnt, dürfen Prüfer des Finanzamts die Herausgabe von Daten verlangen, die der steuerlichen Prüfung des Unternehmers dienen. Generell dürfen sie auf alle Daten zugreifen. Diese dürfen auch auf Rechnern der Finanzbehörden gespeichert werden. Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Nur in Geschäfts- oder Diensträumen

Sowohl der Zugriff als auch die Auswertung auf steuerrechtliche Daten, darf nicht irgendwo stattfinden. Sie muss entweder direkt in den Geschäftsräumen des Unternehmers erfolgen oder als Alternative in den Diensträumen der Finanzbehörden.

Hintergrund ist die missbräuchliche Verwendung der Daten – Stichwort Datenschutz. Auch Finanzämter müssen ausreichend Vorsorge treffen, dass Steuerdaten nicht in falsche Hände geraten. Daher urteilte der Bundesfinanzhof bereits Ende 2014, dass der Zugriff und Auswertung der Steuerdaten eben nur in den Geschäfs- oder Diensträumen stattfinden darf (Urteil BFH vom 16. Dezember 2014, Aktenzeichen VIII R 52/12).

Speicherung der Daten nur so lange wie nötig

Nicht nur die Erfassung von Daten, sondern auch die Dauer der Speicherung wurde in dem Urteil angesprochen. Um auch hier dem Datenschutz genüge zu tun, wurde festgelegt, dass steuerrelevante Daten grundsätzlich nach Abschluss der Prüfung wieder zu löschen seien.

Darüber hinaus dürfen sie nur gespeichert werden, wenn es einen triftigen Grund gibt. Beispielsweise könnten noch Rechtsbehelfsverfahren anhängig sein. Sollten Daten noch nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens gespeichert werden müssen, so müssen diese in den Räumen der Finanzverwaltung gespeichert und aufbewahrt werden. Und auch nur so lange, wie unbedingt nötig.


Bildnachweise: © Robert Kneschke/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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