Der Einspruch gegen den Steuerbescheid per E-Mail gilt als schriftlicher Einspruch. Das ist auch dann der Fall, wenn diese Option nicht explizit in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt wird, so ein Urteil des Bundesfinanzhofs.
Mit dieser Entscheidung widersprach der Bundesfinanzhof einem Urteil des Finanzgerichtshofs Niedersachsen. Dieses hatte entschieden, dass das Finanzamt ausdrücklich auf die Möglichkeit des Einspruchs per E-Mail hinweisen muss. Fehlt der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, könne diese sogar falsch sein (Aktenzeichen X R 2/12). Dank des neuen Elster-Portals sind Einsprüche zwar mittlerweile einfach online zu übermitteln, dennoch ist es gut zu wissen, dass auch ein Einspruch per E-Mail als schriftlich eingereicht akzeptiert wird.
Dann ist ein Einspruch notwendig
In folgenden Fällen sollten die Steuerpflichtigen Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen:
- Wenn sich durch neue Tatsachen wie aufgefundene Belege Umstände ergeben, welche die Steuer mindern.
- Wenn das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen nicht anerkennt oder berücksichtigt und dafür keine Begründung gibt.
So lange kann ein Einspruch eingelegt werden
Nach § 355 Abs. 1 AO haben Steuerpflichtige für den Einspruch einen Monat lang Zeit, nachdem der Steuerbescheid bekanntgegeben wurde. Sollte die Einspruchsfrist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag enden, verlängert sie sich auf das Ende des folgenden Werktages. Beim Finanzamt eingegangen sein muss der Einspruch bis spätestens 24 Uhr am letzten Tag der Einspruchsfrist. Es reicht also nicht aus, dass der Einspruch innerhalb der Frist abgeschickt wurde. Für den Einspruch an sich entstehen keine Kosten.
Der Steuerpflichtige muss allerdings damit rechnen, dass sich die Rechtssache zu seinen Ungunsten entwickelt. Falls das Finanzamt dem Einspruch nicht stattgibt, kann der Steuerpflichtige gegen diese Entscheidung vor dem Finanzgericht klagen. Nutzen Sie eine Checkliste zum Prüfen des Steuerbescheides, so sind Sie sicher, das Sie nichts vergessen haben.
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