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Streitpunkt Ehegattensplitting

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 21. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Das Ehegattensplitting – also die steuerrechtliche Besserstellung von Ehepaaren – bietet gerade jetzt im Wahljahr wieder jede Menge Stoff für politische Diskussionen.

 So mancher sieht dabei die Ehe als staatlich zu fördernde Institution an und möchte es unbedingt behalten. Andere – insbesondere natürlich Unverheiratete – fragen sich hingegen, weshalb sie Steuervorteile für Ehepaare mitfinanzieren sollen.

Vielen Bürgern ist eigentlich gar nicht bewusst, welche Folgen eine Reform oder gar völlige Abschaffung des Ehegattensplittings haben würde. Nachdem die Opposition kürzlich einige Vorschläge präsentierte, hat der Bund der Steuerzahler in einer Pressemitteilung deren mögliche Auswirkungen dargestellt.

Um was es in den Vorschlägen geht

Beim Ehegattensplitting in seiner derzeitigen Form werden die Einkünfte beider Ehegatten in „einen Topf geworfen“ und mit dem günstigen Splittingtarif besteuert. Die Steuerbelastung steigt dabei mit zunehmendem Einkommen aber nicht linear, sondern eher degressiv an. Das hat zur Folge, dass Ehepaare im Vergleich zu Unverheirateten weniger Einkommensteuer bezahlen. Wer wie viel zum Familieneinkommen beiträgt, ist nach heutiger Rechtslage vollkommen unerheblich, da die zu zahlende Steuer immer gleich bleibt.

Genau an diesem Punkt will die Opposition ansetzen und nur noch solche Ehepaare günstig besteuern, die annähernd gleich viel verdienen. Alle anderen hätten massive Steuererhöhungen zu erwarten – betroffen wären vor allem Alleinverdienerehen oder Ehen, bei denen ein Ehegatte nur Teilzeit arbeitet.

Diese Auswirkungen könnten auf Ehepaare zukommen

Anhand einer Beispielrechnung hat der Bund der Steuerzahler dargestellt, welche Folgen eine Reform oder Abschaffung des Ehegattensplittings für eine Durchschnittsfamilie hätte:

  • Ehepaar 1: Alleinverdiener mit zu versteuernden Einkommen von 50.000 Euro
  • Ehepaar 2: Beide Ehepartner sind berufstätig und verdienen jeweils 25.000 Euro
  • Ehepaar 3: Ein Ehepartner verdient 40.000 Euro, der andere in Teilzeit 10.000 Euro

Derzeit würden alle Ehepaare bei einer Zusammenveranlagung insgesamt 8.662 Euro bezahlen (8.212 Euro Einkommensteuer sowie 450 Euro Solidaritätszuschlag) – die interne Erwerbsaufteilung spielt dabei keine Rolle. Bei einer Reform des Ehegattensplittings wären unter anderem folgende Szenarien vorstellbar:

Das Ehegattensplitting wird komplett abgeschafft

In diesem Fall würde jedes Ehepaar bei gleichem Gesamteinkommen unterschiedlich hohe Steuern zahlen. Größter Verlierer wäre die Alleinverdienerehe, deren Steuerbelastung um 4.891 Euro steigen würde.

Abzugsmöglichkeit als Unterhaltszahlung nach § 33a EStG wird eingeführt

Würde man diese Möglichkeit – die es bereits für geschiedene Eheleute gibt – auch für intakte Ehen zulassen, so könnte ein Ehegatte bis zu 8.004 Euro im Jahr als Unterhalt an seinen Ehepartner vom Einkommen abziehen, wobei dessen eigene Einkünfte allerdings gegengerechnet werden. Profitieren würde von diesem Modell nur das Ehepaar 1 und insgesamt 10.272 Euro bezahlen (9.737 Euro Einkommensteuer sowie 535 Euro Solidaritätszuschlag). Bei den anderen Ehepaaren käme ein Abzug als Unterhalt nicht in Betracht, weil der andere Ehegatte selbst verdient und somit nicht bedürftig ist.

Abzugsmöglichkeit als Unterhaltszahlung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG wird eingeführt

Auch diese Abzugsmöglichkeit gibt es bereits für Geschiedene und Getrenntlebende – sie ist unter dem Begriff Realsplitting bekannt. Bei einer Erweiterung dieser Möglichkeit auf intakte Ehen könnte der eine Ehepartner bis zu 15.000 Euro im Jahr (13.805 Euro gesetzlicher Höchstbetrag zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherung) auf den anderen übertragen, die dort allerdings als Einkommen zu versteuern sind. Würde man beispielsweise beim ersten Paar 15.000 Euro und beim dritten Paar 5.000 Euro als Unterhaltsleistung annehmen, so hätten die Empfänger jeweils 15.000 Euro zu versteuern. Beide Paare müssten 9.145 Euro bezahlen (8.669 Euro Einkommensteuer und 476 Euro Solidaritätszuschlag), während sich die Steuerbelastung für Paar 2 nicht ändern würde.

Tabellarische Übersicht zur Abschaffung des Ehegattensplittings
 EhegattensplittingAbschaffung EhegattensplittingAbzug als Unterhalt nach § 33a EStGAbzug als Unterhalt nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Ehepaar 18.662 €13.552 €10.272 €9.145 €
Ehepaar 28.662 €8.662 €8.662 €8.662 €
Ehepaar 38.662 €9.817 €9.817 €9.145 €

Fazit zum Ehegattensplitting:

Man kann es drehen und wenden wie man will: jegliches Herumdoktern am Ehegattensplitting oder dessen völlige Abschaffung würde bei den meisten Familien zu erheblichen Steuererhöhungen führen. Warum Ehepaare bei gleichem Gesamteinkommen plötzlich unterschiedlich hohe Steuern zahlen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich ist die Ehe eine Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft und steht unter dem Schutz des Grundgesetzes. Ob eine Reform des Ehegattensplittings überhaupt verfassungskonform wäre, ist demnach eine ganz andere Frage.

Quelle: Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung vom 08.02.2013

 


Bildnachweise: © nenetus/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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