Fürs neue Jahr 2022 sollten Sie die fünf häufigsten und wichtigsten Ausgaben Ihres Unternehmens im Blick haben, um gezielt Steuern zu sparen. Was sind Betriebsausgaben? Die Definition von Aufwendungen, welche durch den Betrieb einer Unternehmung veranlasst sind, ist nicht besonders präzise und gibt viel Spielraum. Geschickt angestellt, können Selbstständige und Gewerbetreibende mithilfe der Betriebsausgaben Steuern sparen und das natürlich ganz legal.
1. Tipp: Mieten und nicht kaufen
Als einer der einfachsten Tipps zum Steuern Sparen durch Betriebsausgaben gilt die Devise: mieten (leasen) und nicht etwa kaufen. Selbstständige und Gewerbe sind besser beraten, wenn sie beispielsweise PCs, Notebooks oder andere Geräte für den Betrieb mieten, anstatt sie zu kaufen. Der Grund: Hohe Ausgaben für Anlagen müssen häufig über viele Jahre abgeschrieben werden, auf jedes Jahr fällt dann nur ein kleiner Teil der Anschaffungskosten als tatsächliche Betriebsausgabe an. Nicht aber beim Mieten bzw. Leasing.
Wer beispielsweise einen Laptop für sein Unternehmen kauft, kann ihn zwar auch steuerlich geltend machen, allerdings sind die Abschreibungsmöglichkeiten begrenzt und zudem aufwendiger. Anders hingegen die monatlichen Mieten, denn sie sind vollumfänglich als Betriebsausgaben abziehbar.
2. Tipp: Dienstwagen und kein Privatfahrzeug
Wer sich als Unternehmer einen fahrbaren Untersatz gönnen möchte, der sollte sich einen Dienstwagen zulegen. Er kann auch für private Fahrten genutzt werden, wenngleich hier verschiedene Regelungen für die Kostenanrechnung gelten können (siehe 1% Regelung). Grundsätzlich ist der Dienstwagen allerdings immer mit einem Aufwand verbunden, der als Betriebsausgabe angesetzt werden kann. Tankbelege, Reparaturrechnungen oder andere Kostenfaktoren werden monatlich in die Betriebsausgaben einfließen und damit das Unternehmensergebnis reduzieren, was natürlich auch eine Steuerersparnis zur Folge hat. Künftig sollen sogar durch interessante technologische Fortschritte die lästigen Papierbelege überflüssig werden, wenn die Selbstständigen und Gewerbetreibenden bzw. ihre Steuerberater beispielsweise mit innovativen Tools arbeiten.
3. Tipp: Öfter mal einladen – Bewirtungen als Betriebsausgaben
Bei Selbstständigen und Unternehmern gehört es zum guten Ton, Kontakte zu pflegen, zu netzwerken oder einfach mal die Kunden mit Speis und Trank zu verwöhnen. Ja, auch die Bewirtungskosten gehören zu den Betriebsausgaben, wenn sie aus einem betrieblichen Zweck heraus generiert wurden. Dafür braucht das Finanzamt eine ordentliche Rechnung, bei der die Namen der bewirteten Personen aufgeführt sind. Auch der Zweck des Treffens (z. B. Projektbesprechung) sollte notiert werden.
Handelt es sich darüber hinaus beispielsweise um eine kostspielige Weihnachtsfeier oder im Betriebsjubiläum, so können die Bewirtungskosten ordentlich zu Steuerersparnis beitragen.
4. Tipp: Kleine Geschenke erhalten die unternehmerische Freundschaft
Wer seinen Mitarbeitern oder Kunden eine Freude machen möchte, der kann Ihnen auch zum Geburtstag oder zu anderen Festivitäten kleine Geschenke bereiten. Das wird vom Finanzamt auch als Betriebsausgaben angesehen, allerdings nur bedingt. Wichtig ist es, dass bei der Rechnung der Name der beschenkten Person versehen ist und, dass diese Person natürlich nicht pro Jahr mehrfach Geschenke erhält. Es besteht nicht nur die Aufzeichnungspflicht, sondern auch eine Freigrenze pro Person. Jedes umsatzsteuerpflichtig Unternehmen kann jährlich 35 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer) für eine Person steuerlich als Betriebsausgaben anrechnen. Wer ein kostspieligeres Geschenk macht, der hat keine Chance, dies als Betriebsausgaben aufzuführen. Hier gibt es weitere Details zum Thema Geschenke absetzen.
Tipp: Statt großer Geschenke zu machen, ist es empfehlenswert, die sogenannten Streuartikel zu nutzen. Sie haben meist einen Wert, der unter 10 Euro liegt und die steuerliche Absetzbarkeit ist bei ihnen deutlich flexibler geregelt. Die Stückzahl pro Empfänger interessiert dabei nicht, sodass beispielsweise ein Mitarbeiter oder Kunde ohne Weiteres auch fünf oder mehr Feuerzeuge, Kugelschreiber, Taschenlampen oder andere Streuartikel erhalten kann.
5. Tipp: Website als Betriebsausgabe
Heutzutage ist der virtuelle Auftritt für Selbstständige und Gewerbetreibende besonders wichtig. Nahezu jede Unternehmung ist mit einer Website im Internet vertreten, die natürlich nicht nur optisch ansprechend, sondern auch informativ sein soll. Es gibt auch Unternehmen, deren Einnahmen zum größten Teil online generiert werden. Diese müssen ständig up to date bleiben, um sich von der großen Konkurrenz abzuheben. Bestes Beispiel dafür sind Casinos, die mittlerweile in großer Anzahl auch im World Wide Web vertreten sind. Damit sich die Online Casinos von der Masse abheben und die Spieler ein bestimmtes Casino aufsuchen, wird besonders viel Wert auf ansprechendes Design und Funktionalität gelegt. Das Entwerfen einer Casino-Webseite erfordert, dass bestimmte rechtliche Richtlinien und Kriterien befolgt werden. Diese werden ständig vom Gesetzgeber aktualisiert. Die Folge ist, dass die Umsetzung sofort erfolgen muss, wenn man noch im Geschäft bleiben will.
Solche Vorgaben und Marktveränderungen betreffen natürlich nicht nur Casino-Webseiten, sondern nahezu jedes Geschäftsmodell. Die Erstellung einer benutzerfreundlichen und attraktiven Webseite, die alle grundlegenden Funktionen eines erfolgreichen Geschäftsabschlusses und der Kundenbindung bietet, ist nicht nur für Casino Seiten wichtig. Es lohnt sich daher, einen Experten für Webdesign und User Experience zurate zu ziehen, was natürlich Geld kostet. Auch diese Ausgaben für die Aktualisierungen des Webauftritts können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
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