Ein Unternehmer hat auf einer betrieblichen Fahrt einen Unfall, der zum Totalschaden des Pkw führt. Dem Unternehmer stellt sich im Anschluss die Frage, ob die entstandenen Unfallkosten für ihn eine Betriebsausgabe darstellen. Um Totalschaden des Pkw anordnen zu können ist es wichtig zu unterscheiden ob ein Pkw dem Betriebsvermögen zugeordnet ist oder dem Privatvermögen.
Pkw ist dem Betriebsvermögen zugeordnet
Der betroffene Pkw war dem Betriebsvermögen mit einem Restbuchwert von 5.000,- EUR zugeordnet. Der Unternehmer erfasst den Restbuchwert des Unfallwagens als Betriebsausgabe. Im Gegenzug muss er eine eventuelle Entschädigung der Versicherung oder den erhaltenen Schrottwert als Betriebseinnahme vermerken.
Pkw ist dem Privatvermögen zugeordnet
Der Unternehmer hat auch die Möglichkeit, geschäftliche Fahrten mit seinem privaten Pkw zu fahren. Die Kosten kann er mittels der Kilometerpauschale oder Entfernungspauschale abrechnen.
Abrechnung mittels Kilometerpauschale
Der Unternehmer ist auf dem Weg zu einem Kunden und rechnet die Fahrt mittels der Kilometerpauschale für Dienstreisen ab. Wird der Unternehmer bei dieser Fahrt in einen Unfall verwickelt, kann er die Unfallkosten in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen. Er ermittelt den Zeitwert, den der Privat Pkw vor dem Unfall hatte. Liegt der Zeitwert bspw. bei 4.900,- EUR, darf der Unternehmer diesen Betrag als zusätzliche Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfassen.
Abrechnung mittels Entfernungspauschale
Der Unfall passierte auf dem Weg ins Büro, also zu der regelmäßigen Arbeitsstätte des Unternehmers. Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet. In diesem Fall kann der Unternehmer die Unfallkosten seines privaten Kfz nicht als zusätzliche Betriebsausgabe geltend machen.
Quellen:
- Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 31.8.2009, IV C 5 – S 2351/09/10002
- 9 Abs. 2 S. 2 EStG
- R 8.1 Abs. 9 LStR
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