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Trinkgeld nicht immer steuerfrei

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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In einem Urteil wurde jetzt eines klar: Trinkgeld ist nicht gleich Trinkgeld. In Berlin ist den Mitarbeitern von Spielbanken die Annahme von Trinkgeld untersagt. Wenn die Besucher dennoch derartige Zahlungen leisten, sind diese in einer gesonderten Kasse zu sammeln und an den Arbeitgeber zu überreichen.

 Dieser wird dann in der Regel seinen Mitarbeitern das Trinkgeld auszahlen. Da es jedoch rechtlich aus dem Vermögen des Arbeitgebers stammt, sind die Zahlungen nicht steuerfrei. Zudem fehle der persönliche Bezug zwischen Arbeitnehmer und Trinkgeldgeber urteilte das Gericht. Damit seien diese Trinkgelder abzugrenzen, von jenen beim Frisör, die in einer Gemeinschaftskasse verwahrt werden.

Beispiel

Das Ganze lässt sich an einem Beispiel noch am deutlichsten erklären. In der Spielbank erhielt die Barfrau ein Trinkgeld von einem Euro. Dieses kam in den Gemeinschaftstopf. Dort befanden sich am Ende des Tages 100 Euro, die auf die zehn Mitarbeiter des Casinos gleichermaßen aufgeteilt wurde. Da aber nun die Barfrau A beispielsweise nur vier Euro von den Gästen erhalten hatte, Barfrau B aber bereits 15 Euro, sind die zehn Euro, die jedem Mitarbeiter ausgezahlt werden, nicht mehr mit dem Kunden, der das Trinkgeld gab, in Verbindung zu bringen. Zudem wird es vom Arbeitgeber ausgezahlt, so dass das Trinkgeld versteuert werden muss.

Anders sieht es aus, wenn das Trinkgeld der Belegschaft in eine Gemeinschaftskasse gelegt wird, dem Arbeitgeber aber nicht zur Verfügung steht. In diesem Fall besteht oft die Regelung, dass sich jeder Mitarbeiter merkt, wie viel Trinkgeld er bekommen hat und sich dieses dann aus der Kasse heraus nimmt. Oder alle Mitarbeiter beschließen, mit dem Trinkgeld gemeinsam essen zu gehen. Da das Geld somit nicht in das Vermögen des Arbeitgebers übergegangen ist, muss es auch nicht versteuert werden.
Quelle: Steuerzahler 05/2009, S. 90


Bildnachweise: © chrisberic/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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