Die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter an die einzelnen Markthändler wurde von Markt zu Markt unterschiedlich behandelt. So rechnete der eine Veranstalter auf die gesamte Leistung 19% Umsatzsteuer auf. Der nächste Veranstalter war der Meinung, dass 75% der Leistung eine steuerfreie Vermietung darstellt und die restlichen 25% eine steuerpflichtige Leistung seien für bspw. den Stromanschluss. Die dritte Gruppe der Veranstalter berechnete auf die gesamte Vermietung keine Umsatzsteuer.
BFH Urteil V R 12/05 vom 24. Januar 2008
Mit dem Urteil V R 12/08 vom 24. Januar 2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, das die Überlassung von Standplätzen als eine einheitliche Vermietungsleistung angesehen werden kann.
BUNDESFINANZHOF
Die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter von Wochenmärkten an die Markthändler kann als einheitliche Vermietungsleistung anzusehen sein (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 7. April 1960 V 143/58 U, BFHE 71, 41, BStBl III 1960, 261, unter 2.; vom 25. April 1968 V 120/64, BFHE 93, 393, BStBl II 1969, 94).
Das Bundesministerium der Finanzen schloss sich mit dem Schreiben vom 15.01.2009 dieser Auffassung an.
Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist entscheidend, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, und wenn dies zutrifft, ob die Vermietungsteilleistung prägend ist.
Ist die Vermietungsleistung prägend, sind auch die Nebenleistungen, wie bspw. die Strompauschale umsatzsteuerfrei.
Optionsrecht gem. § 9 UStG
Der Vermieter hat davon ausgenommen ein Optionsrecht gem. § 9 UStG. Macht der Vermieter von diesem Optionsrecht Gebrauch, erlaubt ihm das die steuerpflichtige Behandlung der Vermietungsumsätze.
In diesem Fall ist die Vermietung von Standplätzen umsatzsteuerpflichtig.
Müssen die Standgebühren aus 2008 umsatzsteuerlich korrigiert werden?
Gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen ist die umsatzsteuerlich getrennte Behandlung für 2008 nicht zu beanstanden.
Für vor dem 1. Januar 2009 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn die Zurverfügungstellung von Standplätzen auf Märkten und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen – Leistungen besonderer Art – umsatzsteuerlich gesondert beurteilt werden und nur die Grundstücksvermietung als steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG behandelt wird.
Demzufolge müssen die Standgebühren umsatzsteuerlich nicht korrigiert werden.
Quellen:
- BFH Urteil V R 12/08 vom 24. Januar 2008
- BMF Schreiben vom 15.01.2009
- § 9 UStG
- § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG
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