Der Unternehmer U erstattet die Übernachtungskosten, die seinem Mitarbeiter auf einer Dienstreise entstanden sind.
Diese Übernachtungskosten stellen für den Unternehmer eine Betriebsausgabe dar. U hat vorab mit dem Mitarbeiter die Regelung getroffen, dass Übernachtungsrechnungen auf den Namen des Unternehmens ausgestellt werden. Damit kann der Unternehmer zusätzlich aus dieser Rechnung die Vorsteuer ziehen, so das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 21.05.2007 (Az II 49/2004, DSTRE 2008, S. 29). Ausnahme: Bei Kleinbetragsrechnungen unter 150,- EUR muss der Name des Unternehmens nicht aufgeführt sein.
Quelle: Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 21.05.2007 (Az II 49/2004, DSTRE 2008, S. 29)
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.