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Übersicht zur Neuregelung der Minijobs

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 28. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Heute ist die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, der sogenannten Minijobs, in Kraft getreten, mit der die Schröder-Regierung versucht, die Fehler der Überreglementierung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ersten Legislaturperiode endlich auszubügeln. Der BWL-Bote faßt die wichtigsten Eckpunkte der Reform zusammen. Kernpunkt der Reform ist eine Kehrtwende in der grundsätzlichen Handhabung der Minijobs: die sollen jetzt nicht mehr, wie noch 1999, immer weiter beschränkt und letztlich verhindert, sondern plötzlich ausgebaut und gefördert werden. Offensichtlich hat man nach Jahren zunehmender Arbeitslosigkeit und Armut endlich erkannt, daß geringfügige Beschäftigungsverhältnisse für die Wirtschaft und für private Haushalte wichtig, für manche Bereiche unerläßlich sind. Zum 1. April wurden daher grundlegende Reformen vorgenommen:

  • Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 325 € auf nunmehr 400 €, was alleine schon eine Ausweitung des Niedriglohnsektors bewirkt
  • Der Bereich bis 400 € gilt künftig als „Grundzone“. Dies ähnelt der bisherigen Regelung zur geringfügigen Beschäftigung („325-Euro-Jobs“); Ab 2003 sind Beschäftigte mit diesem Einkommen aber von Steuern und Sozialabgaben befreit, was eine absolute Kehrtwende zur vorherigen Regelung darstellt. Die Arbeitgeber zahlen pauschal 25% Abgaben, davon 12% Rentenversicherung, 11% Krankenversicherung und 2% Lohnsteuer. Bei sogenannten „haushaltsnahen“ Beschäftigungsverhältnissen werden sogar nur insgesamt 12% Abgaben für den Arbeitgeber fällig, davon 5% Rentenversicherung, 5% Krankenversicherung und wiederum 2% Lohnsteuer.
  • Brutto-
    verdienst
    beitrags-
    pflichtig
    SV-Beiträge
    alt neu
    500,00 € 259,70 € 104,25 € 54,15 €
    600,00 € 439,80 € 125,10 € 91,70 €
    700,00 € 619,90 € 145,95 € 129,25 €
    800,00 € 800,00 € 166,80 € 166,80 €
    Der Bereich von 401 € bis 800 € gilt künftig als sogenannte „Gleitzone“. In diesem Einkommensbereich zahlen die Arbeitnehmer noch nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge; mit zunehmendem Einkommen steigen sie aber stufenweise an, jedoch nur stets so weit, daß steigendes Bruttoeinkommen auch einen Nettolohnanstieg nach sich zieht. Die Berechnung des beitragspflichtigen Entgelts, das unter dem vollen Bruttolohn liegen soll, geschieht nach einer Formel, die sich aus der Differenz zwischen der Hälfte des durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrages (z.Zt. knapp 21%) und dem Pauschalbeitrag von 25% ergibt. Ab einem Bruttoeinkommen von 401 € entfallen auf die Arbeitgeber zunächst Sozialabgaben von 21%; die Beschäftigten haben jedoch nur 4% zu entrichten, die bis zu einem Verdienst von brutto 800 € bis auf 21% ansteigen. Um sich das zu verdeutlichen, kann man die nebenstehende Beispielrechnungen auf Basis des Gesamtversicherungsbeitrages von derzeit 41,7% anstellen.
  • Die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse richtet sich nach der Art der Dienstleistung: Generell sind es 10% oder maximal 510 € im Jahr, für voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigte 12% oder maximal 2.400 € im Jahr, für den Einkauf von Dienstleistungen durch Unternehmen oder Agenturen 20% oder maximal 600 € im Jahr.
  • Geringfügige Nebenbeschäftigung: Ein Arbeitnehmer darf dann neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit wieder zusätzlich geringfügig tätig sein. Dies ist für die Steuer- und Abgabenermäßigung unschädlich; allerdings ist nur ein geringfügiger Nebenjob erlaubt und nicht beim selben Arbeitgeber wie der Hauotjob. Dies ist eine absolute Kehrtwende im Vergleich zur alten Regelung, die alle Tätigkeiten addierte und beim Überschreiten der 325 € Grenze wie ein volles Arbeitsverhältnis mit Steuern und Abgaben belastete.
  • Eine wesentliche Entbürokratisierung soll dadurch erreicht werden, daß die Abgaben der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse künftig von einer zentralen Einzugsstelle, der Minijob-Zentrale kassiert werden sollen. Die Arbeitgeber, die ja oft private Haushalte sind, müssen sich dann nicht mehr mit den Krankenkassen und ihrer wuchernden Bürokratie herumschlagen.
  • Schließlich stehen den Sozialversicherungsbeiträge von geringfügig Beschäftigten auch wieder Leistungsansprüche gegenüber, was im Vergleich zu den bisherigen Verhältnissen, Minijob-Inhaber zwar zahlen zu lassen, ihnen aber keine Leistungen zu gewähren, ebenfalls eine Kehrtwende ist.

Doch obwohl diese Reform auf den ersten Blick so aussieht, als hätte die Regierung endlich Vernunft angenommen, hat sie doch auch ihre versteckten Klippen: so ist zwar für die sogenannten „haushaltsnahen“ Minijobs ein geringerer Abgabensatz festgesetzt worden, was Pflegebedürftigen und ihren Familienangehörigen ganz sicher zugutekommen wird, doch nirgends ist geregelt, was man eigentlich unter „haushaltsnah“ zu verstehen hat: so ist es nicht schwer vorherzusagen, daß es bald Prozesse um Fragen geben wird, wie ob das Anstreichen einer Haustür von innen noch als „haushaltsnah“ zu bewerten ist, von außen aber schon nichtmehr – und wie man die SV-Abgaben einer Person zu berechnen habe, die die Tür von beiden Seiten gestrichen hat. Und das ist leider kein Aprilscherz…

Quelle: Die Minijob-Zentrale

Bildnachweise: © chrisberic/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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