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Umgang mit den Finanzbehörden Teil 1 – Was ist ein Steuerbescheid?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 28. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Bevor ein Unternehmer über seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Finanzamt nachdenkt, sollte er sich über einige Begrifflichkeiten im Klaren sein. Denn nur wer die Sprache der Finanzverwaltung versteht, kann auch seine Rechte gegenüber dem Finanzamt durchsetzen. Nun kommt der erste Begriff – Was ist ein Steuerbescheid? Als Steuerbescheid wird die Mitteilung der Finanzbehörde an den Steuerpflichtigen über eine bestimmte Steuerart bezeichnet. Dieser Verwaltungsakt ist schriftlich zu erteilen. Im Steuerbescheid muss die Art und der Betrag der festgesetzten Steuer angegeben sein. Außerdem muss der Steuerschuldner aus dem Steuerbescheid hervorgehen. Nicht zuletzt muss eine Belehrung des Steuerpflichtigen über seine möglichen Rechte, die von ihm einzuhaltenden Fristen sowie die zuständige Finanzbehörde enthalten sein, so dass der Steuerpflichtige gegen diesen Steuerbescheid vorgehen kann.

Was ist ein Grundlagenbescheid?

Ein Grundlagenbescheid bildet die Besteuerungsgrundlage eines Steuerbescheids. Durch den Grundlagenbescheid ermittelt die Finanzverwaltung die Grundlage der Besteuerung, so dass die eigentliche Steuer korrekt berechnet werden kann.

Beispiel: Um die Grundsteuer korrekt berechnen zu können, ist es notwendig den so genannten Einheitswert für ein Grundstück oder Gebäude zu ermitteln. Dieser Einheitswert ergeht im Rahmen eines Grundlagenbescheids von der Finanzverwaltung, wonach die Grundsteuer mit dem Steuerbescheid ermittelt wird.

Was ist die Festsetzungsfrist?

Die Festsetzungsfrist bezeichnet den Zeitraum, in dem die Steuer von der Finanzverwaltung festgesetzt, aufgehoben oder geändert werden kann. Nach Ablauf dieser Frist ist dies nicht mehr möglich. Die Festsetzungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Einkommensteuer z.B. beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Beispiel: Die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2004 entsteht am Ende des Kalenderjahres, also am 01.01.2005. Mit diesem Datum beginnt auch die Festsetzungsfrist. Sie endet vier Jahre später am 31.12.2008.

Was ist die Einspruchsfrist?

Die Einspruchsfrist bei Steuerbescheiden ist auf einen Monat ausgehend vom Tag der Zustellung festgesetzt. Die Finanzverwaltung geht von einer Zustellzeit von 3 Tagen aus, so dass die Einspruchsfrist des Steuerbescheids vom 12.01. am 15.02. ausläuft. Innerhalb der Einspruchsfrist kann der Steuerpflichtige einen Einspruch gegen seinen Steuerbescheid beim Finanzamt einlegen.

Was bezeichnet die Bestandskraft von Steuerbescheiden?

Ist die Einspruchsfrist von einem Monat bei einem Steuerbescheid abgelaufen, so spricht die Finanzverwaltung von einem bestandskräftigen Steuerbescheid. Die Bestandskraft ist für den Steuerpflichtigen interessant, sofern es um die Änderung und Anfechtung eines Steuerbescheides geht. In der Regel gilt: So lange ein Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, kann er noch geändert werden. Aber auch der bestandskräftige Steuerbescheid kann noch geändert werden. Zum Beispiel wenn neue Tatsachen bekannt werden oder eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Die Änderung eines Grundlagenbescheides führt ebenso zur Änderung eines bereits bestandskräftigen Steuerbescheids. Das kommt bspw. vor, wenn der Einheitswert zu einem Grundstück sich ändert. Dadurch ändert sich der so genannte Einheitswertbescheid, was die Änderung des Grundsteuerbescheids zur Folge hat.

Welche Aufbewahrungsfristen existieren für Steuererklärungen?

Für die private Einkommensteuererklärung existiert keine Aufbewahrungsfrist, so dass der Steuerpflichtige nach Erhalt der bearbeiteten Einkommensteuererklärung seine Belege sowie Duplikat der Steuerformulare entsorgen kann. Allerdings ist es sehr ratsam zumindest die vom Finanzamt erlassenen Steuerbescheide einige Jahre aufzubewahren, da diese auch zur Vorlage bei anderen Ämtern dienen. So kann das Einkommen des Steuerpflichtigen durch den Steuerbescheid zur Beantragung von Kindergeld, Erziehungsgeld oder BAföG genutzt werden. Die Aufbewahrung von Belegen und Rechnungen könnte im Zweifelsfall ein Nachweis der Werbungskosten oder Sonderausgaben sein, sofern der Steuerbescheid in der Festsetzungsfrist von der Finanzverwaltung angezweifelt oder geändert werden sollte. Nach der für die Einkommensteuer maßgeblichen Frist von vier Jahren, können auch diese Belege entsorgt werden. Diese Aufbewahrungsfristen sollten jedoch nicht mit den Aufbewahrungsfristen für buchführungspflichtige Unternehmer verwechselt werden. Rechnungen, Belege, Steuerbescheide sowie Steuererklärungen aus einer unternehmerischen Tätigkeit müssen aufgrund einer Buchführungspflicht nach § 147 AO mindestens 6 Jahre aufbewahrt werden.

Was ist die Aussetzung der Vollziehung? §361 AO

Sollte der Steuerpflichtige gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegen, weil er bspw. mit der festgesetzten Höhe der Steuernachzahlung nicht einverstanden ist, so ist es möglich die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Durch diese Maßnahme wird die fällige Steuerzahlung bzw. der Teil der Steuerzahlung, welche durch den Einspruch angefochten wird, auf Eis gelegt. Der Steuerpflichtige kann daher zunächst versuchen den Einspruch beim Finanzamt durchzusetzen ohne die eventuell unrechtmäßige Steuer zahlen zu müssen.

Was versteht man unter Fälligkeit eines Steuerbescheids?

Die Fälligkeit eines Steuerbescheids gibt das Datum des Fälligwerdens der Steuerschuld an. So wird eine Einkommensteuernachzahlung nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Der Steuerbescheid gilt nach Ablauf von drei Tagen als bekannt gegeben. Die Umsatzsteuervorauszahlungen ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.

Wie lang ist die Abgabefrist einer Einkommensteuererklärung?

Steuererklärungen, welche sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlichen bestimmten Zeitpunkt beziehen, sind spätestens fünf Monate danach abzugeben. Somit ist die Einkommensteuererklärung spätestens am 31. Mai beim Finanzamt einzureichen. Eine Verlängerung dieser Frist ist beim Finanzamt schriftlich zu beantragen.

Wer ist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet? (nicht abschließend)

  1. Arbeitnehmer, sofern sie Steuerfreibeträge bei der regelmäßigen Ermittlung ihrer Lohnsteuer nutzen.
  2. Arbeitnehmer, welche Nebeneinkünfte (meist gewerblich oder aus Vermietung und Verpachtung) von mehr als 410 EUR pro Jahr erzielen.
  3. Verheiratete Steuerpflichtige, welche nicht die Steuerklassenkombination IV / IV nutzen, also einer der beiden Partner die Lohnsteuerklasse V hat.
  4. Steuerpflichtige, die keine Arbeitnehmer sind und ein zu versteuerndes Einkommen oberhalb des Grundfreibetrages haben.
  5. Steuerpflichtige, welche eine zweite Lohnsteuerkarte nutzen und dadurch mit dieser in der Lohnsteuerklasse VI eingestuft werden.
  6. Arbeitnehmer, welche pro Jahr mehr als 410 EUR Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld I oder II, Krankengeld usw.) bezogen haben.

Wer darf wem in Steuerangelegenheiten helfen?

Das Steuerberatergesetz erlaubt nur eine unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige, so zum Beispiel dem Ehegatten, Eltern, Schwiegereltern, Kindern, Großeltern oder Enkelkindern. Auch Geschwister, Nichten und Neffen, dem Schwager oder der Schwägerin, Onkel oder Tanten sowie Pflegeeltern und Pflegekindern kann unentgeltlich Hilfe gewährt werden. Allen anderen Personen darf weder entgeltlich noch unentgeltlich geholfen werden. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welcher mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Schonfrist

Unter einer Schonfrist oder Steuerschonfrist wird ein Zeitraum in der Finanzverwaltung verstanden, innerhalb dessen der Steuerpflichtige auch über den normalen Abgabetermin hinaus seine Steuererklärung oder Steueranmeldung abgeben kann ohne durch diese eigentliche Verzögerung in Verzug zu geraten. Das bekannteste Beispiel für die Schonfrist ist die Umsatzsteuerschonfrist. Schonfristen sind nur im Zusammenhang mit einer Überweisung oder einer Postanweisung gültig. Eine Barzahlung oder eine Scheckeinreichung beim Finanzamt führt nicht zu einer Zahlungsschonfrist. Die allgemeine Schonfrist beträgt drei Kalendertage innerhalb derer die Zahlung auf dem Konto der Finanzkasse eingehen muss.

Quelle: Akademische Arbeitsgemeinschaft, eigene Erfahrungen sowie AO

Bildnachweise: © PeJo/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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