Oft sind Unternehmen nicht selbst Eigentümer ihrer Betriebsgrundstücke oder Geschäftsausstattung, sondern haben diese nur gepachtet. Die Pachthöhe wird dabei grundsätzlich frei vereinbart – als monatlich festgeschriebener Geldbetrag oder auch in Form einer prozentualen Umsatzbeteiligung am Unternehmensergebnis, der sogenannten Umsatzpacht. Bei unangemessenen Regelungen kann allerdings leicht eine steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Pachtvertrag zwischen Gesellschafterin und GmbH
Eine GmbH, die sich mit Transportleistungen, Abrissarbeiten, Entsorgung und Recycling beschäftigte, hatte Betriebsgrundstück und Geschäftsausstattung von einer Gesellschafterin gepachtet. Dabei lagen die Voraussetzungen einer sogenannten Betriebsaufspaltung vor. Die Verpächterin hielt als Gesellschafterin die Hälfte, später sogar mehr Anteile an der GmbH und war zudem deren alleinige Geschäftsführerin. Laut Pachtvertrag sollten 15 Prozent der nach § 277 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ermittelten Umsatzerlöse der GmbH als Pacht an sie gezahlt werden, mindestens aber 132.000 Euro jährlich. Ein Außenprüfer der Finanzbehörden erkannte darin eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsgesetz (KStG), die anders als übliche Betriebsausgaben den Unternehmensgewinn nicht mindern darf. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg stellte später in seinem Urteil klar, dass nicht jede Umsatzpacht eine verdeckte Gewinnausschüttung sei. Schließlich können Pächter und Verpächter gemeinsam an eine Umsatzsteigerung glauben und eine entsprechende Vereinbarung treffen. So hatte das auch der Bundesfinanzhof (BFH) schon 1974 entschieden.
Zu einseitige Ausgestaltung der Umsatzpacht
Im vorliegenden Fall allerdings ging auch das Finanzgericht von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus. Denn der hier abgeschlossene Pachtvertrag hielt einem sogenannten Fremdvergleich nicht stand. Insbesondere monierten die Richter, dass im Pachtvertrag keine Obergrenze vereinbart war. So sei durch die Mindestpacht von jährlich 132.000 Euro zwar das Interesse der Verpächterin geschützt, das Interesse der pachtenden GmbH hingegen nicht. Die fehlende Maximalpacht könne dazu führen, dass die Gesellschaft Wirtschaftsgüter völlig überteuert – gegebenenfalls weit oberhalb des Kaufpreises – von ihrer Gesellschafterin pachtet. Zwar wurde zwischenzeitlich tatsächlich eine Pachtreduzierung um 50 Prozent vorgenommen, klare Regelungen hierzu fehlten aber im Vertrag. Auch an den unterschiedlich langen Kündigungsfristen störte sich das Gericht. So konnte die GmbH als Pächterin den Vertrag nur mit einer Frist von neun Monaten zum Jahresende kündigen, die Verpächterin dagegen mit nur vier Wochen zum Quartalsende. Einen derartigen Vertrag hätte mit einem unbeteiligten Dritten kaum abgeschlossen werden können. Im Ergebnis gingen die Richter daher von einer verdeckten Gewinnausschüttung zugunsten der Mehrheitsgesellschafterin aus.
(FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.01.2014, Az.: 6 K 6208/11) Armin Dieter Schmidt Syndikus Redakteur – Juristische Redaktion anwalt.de services AG
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