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Umsatzsteuer-Vorauszahlung beim Jahreswechsel

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 24. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Für Unternehmer, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, gilt, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums abzugeben und zu überweisen ist. Bei einem Jahreswechsel darf die Zahlung noch als Betriebsausgabe für das vorangegangene Jahr angesetzt werden.

Hannover, 03. Februar 2015 – Fällt der jeweilige 10. Tag auf einem Feiertag, Sonnabend oder Sonntag, so gilt der nächste Werktag als Fälligkeitstag. Der 10. Januar 2015 war ein Sonnabend, daher verschob sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag, Montag den 12. Januar 2015. Bezahlt wurde jedoch bereits am Freitag, den 09. Januar 2015.

Das die Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei einer Einnahmen-Überschussrechnung noch dem vorherigen Jahr als Betriebsausgabe angerechnet werden darf, liegt daran, dass es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe handelt.

Besonderheit Jahreswechsel 2014/2015

Für die Zahlung der Umsatzsteuer an sich, besteht kein Problem. Das Geld wird am 12. Januar 2015 bei den Finanzbehörden gebucht. Doch was die Anrechnung als Betriebsausgabe betrifft, pocht der Fiskus auf die 10-Tages-Regel. Auch wenn das Geld am 09. Januar überwiesen wurde, kam es erst am 12. Januar an, und damit erfolgte die Vorauszahlung erst nach der 10-Tages-Frist. Demzufolge handelt es sich angeblich um keine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe. Auch das Finanzgericht Niedersachsen folgte dieser Auffassung, dass die Zahlung nicht als Betriebsausgabe für 2014 angerechnet werden kann, wenn sie nach dem 10. Januar 2015 erfolgte. Die Richter führten aus, das eine Fristverlängerung im Umsatzsteuergesetz, keinen Einfluss auf den Zeitraum der Einkommenssteuer habe (Aktenzeichen 3 K 468/11)

Allerdings war eine Nichtzulassungsbeschwerde des betroffenen Steuerzahlers erfolgreich. Das bedeutet, dass der Bundesfinanzhof gegen diese Entscheidung die Revision zugelassen hat. Dies kann darauf schließen, dass der BFH anderer Ansicht ist und die Entscheidung des FG Niedersachsachsens kippt.

Ähnlicher Fall: 2009/2010

In einem ähnlichen Fall ging es darum, dass ein Unternehmer am Montag, dem 11. Januar 2010 eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung leistete und diese für das Jahr 2009 noch als Betriebsausgabe verbuchen wollte. Er berief sich auf das BGB und die Abgabenordnung (AO), dass vorsieht, Fristablauf auf den nächsten Werktag zu verschieben. Da der nächste Werktag ein Montag und damit der nächste Werktag war, so fällt dieser noch innerhalb der 10-Tages-Frist, so die Meinung des Selbstständigen.

Der BFH sah das anders. Mit seinem Urteil vom 11. November 2014 bestätigten die Richter ihre bisherige Rechtsprechung. Als „kurze Zeit“ im Sinne des §11 EStG, gelte nur ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen. Eine Verlängerung des Zeitraums komme nicht in Betracht.

Das bedeutet, dass die Zahlung zwar fristgerecht vorgenommen wurde, diese aber aus steuerlicher Sicht, nicht mehr als Betriebsausgabe für das vergangene Jahr geltend gemacht werden darf.

Der Unterschied der beiden Sachverhalte besteht darin, dass der Unternehmer im zuerst genannten Fall, die Zahlung innerhalb der 10-Tages-Frist vorgenommen hat, diese jedoch erst am 12.01. beim Finanzamt verbucht wurde. Beim letztgenannten hingegen, wurde die Überweisung erst nach der 10-Tages-Frist vorgenommen.


Bildnachweise: © v.poth/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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