Mit Urteil das BFH vom 18. Februar 2010 V R 28/08, können auch einzelne Musiker Umsatzsteuerfreie Leistungen (PDF, 16KB) erbringen. Nach dem Umsatzsteuergesetz sind nicht nur die Leistungen der Orchester, die von öffentlich-rechtlichen Trägern unterhalten werden, sondern auch die musikalischen Leistungen der privaten Orchester umsatzsteuerfrei.
Für private Orchester gilt dies aber nur, wenn die zuständige Landesbehörde
bescheinigt, dass das private Orchester die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Orchester einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfüllt.
Liegt die erforderliche Bescheinigung für das private Orchester vor, sind nach dem jetzt
veröffentlichten Urteil des BFH nicht nur für die durch das Orchester erbrachten Leistungen steuerfrei, es liegen auch umsatzsteuerfreie Leistungen bei einzelnen Musiker vor, die als Unternehmer selbständig tätig sind, und als Orchestermitglied gegenüber dem Orchester Leistungen erbringen. Dies beruht maßgeblich auf einem Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aus dem Jahr 2003. Aufgrund dieses EuGH-Urteils
wurde nun eine frühere Rechtsprechung des BFH, die von der Steuerpflicht der durch den einzelnen
Musiker erbrachten Leistung ausgegangen ist, gegenstandlos.
Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?
Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können.
Quelle: Bundesfinanzhof