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Umsatzsteuerpflicht für den Schadensersatz beim Leasing?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 28. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Leasing-Verträge, insbesondere für PKW, sind in der Wirtschaft sehr beliebt. Sie stellen schon seit Jahren aber auch immer wieder ein Problem dar: Der Minderwertausgleich.

Wird das Fahrzeug am Ende der Laufzeit des Leasing-Vertrages an den Leasing-Geber zurückgegeben, so kann dieser einen Minderwertausgleich verlangen, sofern das Fahrzeug nicht im einwandfreien Zustand ist. Dieser Ausgleich kann seit Jahr und Tag nicht eindeutig als echter oder unechter Schadensersatz anerkannt werden.

Was die Gerichte sagen

In der zivilrechtlichen Rechtssprechung hat sich mittlerweile die Ansicht durchgesetzt, dass es sich beim Minderwertausgleich um Schadensersatz handelt. Das bestätigen verschiedene Urteile der Landes- und Oberlandesgerichte, aber auch das Urteil vom BGH, welches am 14.03.2007 gefällt wurde. Damit unterliegt der Minderwertausgleich nicht der Umsatzsteuerpflicht. Anders sieht das Ganze der Fiskus. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass es sich um einen unechten Schadensersatz handele. Und dieser sei nach Abschnitt 1.3, Abs. 17 UStAE umsatzsteuerpflichtig.

Wie das Finanzgericht urteilte

Mit dem Urteil vom Finanzgericht Niedersachsen, das am 02.12.2010 unter dem Aktenzeichen 5 K 224/09, EFG 2011 S. 1020 erging, ist jetzt erstmals die Entscheidung eines Finanzgerichts gefallen. Hierin heißt es, dass der Minderwertausgleich tatsächlich einen Schadensersatz darstelle und demnach nicht mit der Umsatzsteuer zu belegen sei. Das zuständige Finanzamt hat bereits Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof eingereicht. Die Entscheidung unter dem Aktenzeichen XI R 6/11 steht derzeit noch aus.

Was Sie tun sollten

Wenn auch Sie für einen geleasten PKW einen Minderwertausgleich zahlen müssen, sollten Sie die Rechnung überprüfen. Sind Sie von der Umsatzsteuer befreit, ist es ratsam, gegen die Berechnung selbiger anzugehen. Denn sie stellt für Sie einen echten Preistreiber dar. Als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen sollten Sie allerdings auf diesen Einwand verzichten, können Sie die gezahlte Umsatzsteuer doch von Ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de/


Bildnachweise: © stadtratte/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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