Leasing-Verträge, insbesondere für PKW, sind in der Wirtschaft sehr beliebt. Sie stellen schon seit Jahren aber auch immer wieder ein Problem dar: Der Minderwertausgleich.
Was die Gerichte sagen
In der zivilrechtlichen Rechtssprechung hat sich mittlerweile die Ansicht durchgesetzt, dass es sich beim Minderwertausgleich um Schadensersatz handelt. Das bestätigen verschiedene Urteile der Landes- und Oberlandesgerichte, aber auch das Urteil vom BGH, welches am 14.03.2007 gefällt wurde. Damit unterliegt der Minderwertausgleich nicht der Umsatzsteuerpflicht. Anders sieht das Ganze der Fiskus. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass es sich um einen unechten Schadensersatz handele. Und dieser sei nach Abschnitt 1.3, Abs. 17 UStAE umsatzsteuerpflichtig.
Wie das Finanzgericht urteilte
Mit dem Urteil vom Finanzgericht Niedersachsen, das am 02.12.2010 unter dem Aktenzeichen 5 K 224/09, EFG 2011 S. 1020 erging, ist jetzt erstmals die Entscheidung eines Finanzgerichts gefallen. Hierin heißt es, dass der Minderwertausgleich tatsächlich einen Schadensersatz darstelle und demnach nicht mit der Umsatzsteuer zu belegen sei. Das zuständige Finanzamt hat bereits Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof eingereicht. Die Entscheidung unter dem Aktenzeichen XI R 6/11 steht derzeit noch aus.
Was Sie tun sollten
Wenn auch Sie für einen geleasten PKW einen Minderwertausgleich zahlen müssen, sollten Sie die Rechnung überprüfen. Sind Sie von der Umsatzsteuer befreit, ist es ratsam, gegen die Berechnung selbiger anzugehen. Denn sie stellt für Sie einen echten Preistreiber dar. Als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen sollten Sie allerdings auf diesen Einwand verzichten, können Sie die gezahlte Umsatzsteuer doch von Ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen.
Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de/
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